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Hälftiger Behinderten-Pauschbetrag auf den anderen Ehepartner übertragbar

© Jürgen PrieweAb einen Grad der Behinderung von 50 steht einem Steuerpflichtigen grundsätzlich der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG zu. Im Falle einer Einzelveranlagung der Eheleute kann auf übereinstimmenden Antrag dieser Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 2/17) hervor.

Kläger und seine Ehefrau beantragten Einzelveranlagung

In dem vorliegenden Fall hatte sich der verheiratete Kläger im Streitjahr 2014 für eine Einzelveranlagung entschieden. Der Ehefrau des Klägers stand im Streitjahr der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG zu. In Übereinstimmung mit seiner Ehegattin hatte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 beantragt, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils zur Hälfte aufzuteilen. Doch das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für den Kläger den hälftigen Behinderten-Pauschbetrag von seiner Ehefrau nicht.

Behinderten-Pauschbetrag war beim Kläger zur Hälfte abzuziehen

Die dagegengerichtete Klage des Ehemannes war erfolgreich. Nachdem zuvor bereits das Finanzgericht Thüringen (FG Thüringen, Urteil vom 1. Dezember 2016, Az. 1 K 221/16) der Klage stattgegeben hatte, wurde das Urteil der Vorinstanz nun auch im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof bestätigt. Denn die Richter des Bundesfinanzhofs kamen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der im Streitjahr der Ehegattin des Klägers zustehende Behinderten-Pauschbetrag aufgrund eines übereinstimmenden Antrags der Eheleute beim Kläger im Rahmen seiner Einzelveranlagung zur Hälfte abzuziehen war.

Vom Behinderten-Pauschbetrag erfasste Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastungen anzusehen

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei der Einzelveranlagung von Eheleuten demjenigen Ehepartner zugerechnet werden, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Alternativ können auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG auch beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte zugerechnet werden. Diese Regelung ermöglicht es auch auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute den einem Ehepartner zustehenden Behinderten-Pauschbetrag zur Hälfte bei dem anderen Ehepartner abzuziehen, weil die vom Behinderten-Pauschbetrag erfassten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind.

Schon der Wortlaut „außergewöhnliche Belastungen“ macht ersichtlich, dass § 26a Abs. 2 S. 1 Hs. 1 EStG auch solche Aufwendungen umfassen soll, die über den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 EStG abgedeckt werden. Der Behindertpauschbetrag kann grundsätzlich auch nur anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG für außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Denn der vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgte Sinn und Zweck besteht gerade darin, typisierend zu unterstellen, dass bestimmten Gruppen von behinderten Menschen gewisse außergewöhnliche Belastungen erwachsen, so das Gericht.

Bildnachweis: © Jürgen Priewe

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