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Verrechnung von regelbesteuerten Kapitalerträgen mit abgeltend besteuerten Verlusten

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Seit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist eine Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Erträgen aus anderen Einkunftsarten nicht mehr erlaubt. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, ob diese Verluste zumindest mit Kapitalerträgen, die dem progressiven Regelsteuersatz unterliegen, verrechnet werden können. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30. November 2016, Az. VIII R 11/14; veröffentlicht am 12. April 2017) fiel positiv für den Steuerpflichtigen aus.

Kläger beantragt beim Finanzamt Günstigerprüfung

Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren erzielte im Streitjahr 2009 Zinsen aus einem privaten Darlehen, das vom Finanzamt als Darlehen zwischen nahestehenden Personen eingestuft wurde. Das hatte zur Folge, dass die Zinsen aus diesem Darlehen mit dem progressiven Regelsteuersatz besteuert wurden. Daneben hatte der Kläger auch noch Verluste aus Kapitalvermögen, die dem pauschalen Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 % unterlagen. Der Kläger beantragte im Wege der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG eine Verrechnung dieser Verluste mit den Zinserträgen. Doch vom Finanzamt wurde die Verrechnung der Kapitaleinkünfte abgelehnt.

Günstigerprüfung als Voraussetzung für eine Verlustverrechnung

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Januar 2014, Az. 2 K 1485/12) hatte die dagegengerichtete Klage in der ersten Instanz zunächst abgelehnt. Der Bundesfinanzhof war jedoch anderer Meinung und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Denn der Bundesfinanzhof vertritt die Auffassung, dass eine horizontale Verlustverrechnung zwischen den der Abgeltungsteuer unterliegenden Verlusten aus Kapitalvermögen und den dem progressiven Regelsteuersatz unterliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich möglich ist. Voraussetzungen für eine Saldierung der Kapitaleinkünfte ist allerdings, dass wie im vorliegenden Fall geschehen, vom Steuerpflichtigen ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt worden ist.

Kein Sparer-Pauschbetrag bei regelbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen

Allerdings kann der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei den regelbesteuerten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Bei den regelbesteuerten Kapitaleinkünften dürfen nur die tatsächlich angefallenen Werbungskosten und nicht fiktive Werbungskosten in Höhe des Pauschbetrags zum Abzug gebracht werden, erklärten die Richter. Darüber hinaus verwies der Bundesfinanzhof den Streitfall zurück an das Finanzgericht zur Überprüfung, ob die abgeltend besteuerten negativen und die positiven tariflich besteuerten Kapitaleinkünfte der Höhe nach zutreffend ermittelt worden sind.

Bildnachweis: © Daniel Etzold – Fotolia.com

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