Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

1 %-Regelung bei ärztlich bescheinigter Fahruntüchtigkeit

© Tan Kian Khoon - Fotolia.comDie Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung muss versteuert werden. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, erfolgt eine pauschale Versteuerung der Privatnutzung durch Anwendung der 1 %-Regelung. Das Finanzgericht Düsseldorf musste sich nun mit der Frage beschäftigen, ob die 1 %-Regelung auch in den Monaten anzuwenden ist, in denen der Arbeitnehmer aufgrund einer ärztlich bescheinigten Fahruntüchtigkeit den Dienstwagen nicht nutzen kann.

Kläger wurde nach Hirnschlag ein mehrmonatiges Fahrverbot erteilt

Der Kläger in dem vorliegenden Fall ist als SAP-Berater nichtselbständig tätig und bekommt von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch für private Fahrten nutzen darf. Im Streitjahr 2014 wurde der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung mit 433 Euro pro Monat versteuert. Gegen den Einkommensteuerbescheid legte der Kläger Einspruch ein und forderte den Arbeitslohn um 2.165 Euro (5 Monate x 433 Euro) zu reduzieren, weil er den Dienstwagen im Streitjahr 2014 für fünf Monate nicht nutzen konnte. Er machte geltend, dass er am 23. Februar 2014 einen Hirnschlag erlitten habe, infolgedessen ihm von seinem behandelnden Arzt ein Fahrverbot erteilt wurde, das erst am 29. Juli 2014 wieder aufgehoben wurde. Der Kläger meinte, dass für den Zeitraum der ärztlich bescheinigten Fahruntüchtigkeit keine Besteuerung erfolgen dürfe, weil überhaupt kein geldwerter Vorteil entstanden sei.

Das Finanzamt war jedoch anderer Meinung und erklärte, dass eine Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bereits dann vorzunehmen sei, wenn eine Nutzungsmöglichkeit bestehe. Ob und in welchem Umfang der Dienstwagen vom Arbeitnehmer tatsächlich genutzt wurde, spiele hingegen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Rolle.

Für die Monate März bis Juni 2014 ist kein Nutzungsvorteil zu erfassen

Der dagegengerichteten Klage des SAP-Beraters gab das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2017, Az. 10 K 1932/16 E) zumindest teilweise statt. Das Gericht entschied, dass der vom Kläger angefochtene Einkommensteuerbescheid insoweit rechtswidrig ist, als für die Monate März bis Juni 2014 zu Unrecht ein geldwerter Vorteil in Höhe von 1.732 Euro (4 Monate x 433 Euro) für die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung erfasst wurde.

Dazu erklärten die Richter, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der Anscheinbeweis jetzt grundsätzlich nicht mehr widerlegbar ist. Das gilt jedoch nur für Fälle, in denen der Steuerpflichtige belastbar behauptet, den Dienstwagen nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten nur mit anderen Autos durchgeführt zu haben. Es gilt aber nicht für Fälle, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des Dienstwagens nicht länger befugt ist. In dem vorliegenden Fall war der Kläger aufgrund des erlittenen Hirnschlags in den Monaten März bis Juni 2014 nicht befugt, den Dienstwagen zu nutzen. Denn die zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarungen über die geschäftliche und private Nutzung des Dienstwagens sahen vor, dass dem Kläger die Nutzung des Wagens ausdrücklich untersagt war, wenn dieser nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Alkohol, Medikamenten, Übermüdung oder Krankheiten eingeschränkt ist.

Demgegenüber ist für die Monate Februar 2014 und Juli 2014 ein Nutzungsvorteil zu erfassen, weil der Kläger den Dienstwagen bis zum Hirnschlag am 23. Februar 2014 und dann wieder ab Bestehen der Fahrprüfung am 29. Juli 2014 uneingeschränkt nutzen konnte. Die 1 %-Regelung ist nach herrschender Auffassung so anzuwenden, dass der Nutzungsvorteil für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen ist, so das Gericht.

Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise