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Zuzahlungen des Arbeitnehmers sind auch bei Anwendung der 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen

© Tan Kian Khoon - Fotolia.comWenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, ist die private Nutzung eines Firmenwagens durch den Arbeitnehmer mithilfe der 1 %-Regelung zu versteuern. Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass trotz Anwendung der 1 %-Regelung Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Wert des geldwerten Vorteils mindern. Mit dieser Entscheidung (BFH, Urteil vom 30. November 2016, Az VI R 2/15, veröffentlicht am 15. Februar 2017) zu Gunsten der Steuerpflichtigen weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Kläger musste Benzinkosten in vollem Umfang selbst tragen

Der Kläger in dem vorliegenden Fall war im Außendienst tätig. Von seinem Arbeitgeber wurde ihm im Streitjahr 2012 ein betriebliches Kfz mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 52.300 Euro zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen. Sämtliche Benzinkosten, auch für die beruflichen Fahrten, wurde vom Kläger übernommen. Dafür musste der Kläger im Streitjahr 2012 einen Betrag in Höhe von insgesamt 5.599 Euro aufwenden. Die restlichen Kosten für das Fahrzeug trug der Arbeitgeber des Klägers. Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs ermittelte der Arbeitgeber des Klägers unter Anwendung der 1 %-Regelung einen geldwerten Vorteil für die Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung in Höhe von 523 Euro pro Monat. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die von ihm selbst getragenen Benzinkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich geltend. Doch das Finanzamt erkannte die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.

Anwendung der 1 %-Regelung steht steuerlicher Berücksichtigung der Benzinkosten nicht entgegen

Der dagegengerichteten Klage des Außendienstmitarbeiters gaben sowohl das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az. 12 K 1073/14 E) in der Vorinstanz als auch der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren statt. Die Gerichte kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger selbst getragenen Benzinkosten steuerlich zu berücksichtigen sind und somit den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung mindern. Einer steuerlichen Berücksichtigung der selbst getragenen Benzinkosten steht auch nicht entgegen, dass der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt wurde.

Mit diesem Urteil weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. In der Vergangenheit ging der Bundesfinanzhof nämlich davon aus, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1 %-Regelung statt der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird. Die Richter des Bundesfinanzhofs stellten gleichzeitig aber auch klar, dass eine steuermindernde Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer selbst für ein betriebliches Fahrzeug getragenen Kosten nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer die geltend gemachten Aufwendungen auch im Einzelnen darlegen und nachweisen kann. Denn in diesem Fall liegt die objektive Feststellungslast beim Arbeitnehmer.

Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com

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