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Verpflichtung zu Abgabe einer elektronischen Steuererklärung trotz Sicherheitsbedenken

© beermedia.de - Fotolia.comDie elektronische Steuererklärung ist immer mehr auf dem Vormarsch. Trotzdem haben die meisten Steuerpflichtigen immer noch ein Wahlrecht, ob sie eine elektronische Steuererklärung oder aber eine Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen wollen. Für einige Berufsgruppen, darunter Selbstständige und Gewerbetreibende, ist die Abgabe einer elektronischen Steuererklärung aber bereits heute verpflichtend. Gegen diese Verpflichtung kann sich der Steuerpflichtige auch dann nicht wehren, wenn er Bedenken in Bezug auf die Sicherheit der übermittelten Daten hat. Das macht ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2016, Az. 7 K 3192/15) deutlich.

Kläger verweigerte Übermittlung der Steuerdaten über das Internet

Der Kläger in dem hier verhandelten Verfahren war als Ingenieur selbstständig tätig. Da seine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum die Grenze von 410 Euro überschritten haben, war er gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Trotzdem reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 in Papierform beim Finanzamt ein. Mit einem zusätzlich beigefügten Schreiben erklärte er, dass eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet für ihn aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht in Frage komme. Dabei berief sich der Kläger auf die Enthüllungen des Whistleblowers Edward Snowden, wonach jede Datenübertragung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Außerdem hegte er die Befürchtung, dass die von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellte Software möglicherweise ein Eigenleben entwickeln könnte, nachdem sie auf dem Computer des Steuerpflichtigen installiert worden ist. Der Antrag des Klägers, seine Einkommensteuererklärung stattdessen in Papierform bzw. auf einer CD einzureichen, wurde vom Finanzamt abgelehnt.

Elektronische Übermittlung der Steuererklärung war für den Kläger nicht unzumutbar

Das Gericht entschied, dass das Finanzamt dem Kläger zu Recht eine Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Einkommensteuererklärung versagt hat, weil in dem vorliegenden Fall eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine elektronische Übermittlung durch Datenfernübertragung geben könnte, nicht zu erkennen war. Denn die Datenfernübertragung sei für den Kläger weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar gewesen. So ist es dem Kläger durchaus zuzumuten, einem befürchteten Ausspähen der Daten durch Installation handelsüblicher Sicherheitssoftware entgegenzuwirken. Außerdem ist die von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellte Übermittlungssoftware vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und bietet demzufolge ein ausreichendes Maß an Datensicherheit, erklärten die Richter.

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