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Dienstwagen: Kein Betriebsausgabenabzug bei Anwendung der 1 %-Regelung

© Phase4PhotographyEin Arbeitnehmer, der einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen für seine selbstständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten getragen hat und die Privatnutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung versteuert wurde. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 16. Juli 2015, Az. III R 33/14) hervor.

Dienstwagen wird für selbstständige Tätigkeit genutzt

Der Kläger in dem vorliegenden Fall war ein Unternehmensberater, der sowohl Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als auch aus selbstständiger Arbeit erzielte. Der Arbeitgeber des Klägers stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung. Diesen Wagen durfte der Kläger sowohl für private Fahrten nutzen als auch für Fahrten im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit. Die Kosten wurden in vollem Umfang vom Arbeitgeber übernommen. Im Streitjahr 2008 legte der Kläger insgesamt 60.000 km mit seinem Dienstwagen zurück. Davon entfielen 37.000 km auf die Angestelltentätigkeit, 18.000 km auf die selbstständige Tätigkeit sowie 5.000 km auf private Fahrten.

Die Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitgeber wurde nach der 1 %-Regelung versteuert. Unter Zugrundelegung eines Bruttolistenpreises von 41.400 Euro für den Dienstwagen wurde für das Streitjahr 2008 ein Sachbezug in Höhe von 4.968 Euro versteuert. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit für die betriebliche Nutzung des von seinem Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs Betriebsausgaben in Höhe von 3.889 Euro steuerlich geltend. Diesen Betrag hatte er ermittelt, indem er den nach der 1 %-Regelung versteuerten Sachbezug in Höhe von 4.968 Euro im Verhältnis der betrieblichen Fahrten (78,3 %) zu den privaten Fahrten (21,7 %) aufteilte.

Finanzamt versagt Betriebsausgabenabzug

Das Finanzamt versagte jedoch den Betriebsausgabenabzug für die betriebliche Nutzung des Wagens. Auch der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt wie schon die Vorinstanz recht und wies die Klage des Unternehmensberaters als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in dem vorliegenden Fall ein Betriebsausgabenabzug nicht in Frage kommt. Die Richter erklärten, dass ein Betriebsausgabenabzug bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit voraussetzt, dass bei dem Steuerpflichtigen selbst und nicht bei einem Dritten Aufwendungen entstanden sind. In diesem Fall wurden die gesamten mit dem Fahrzeug verbundenen Kosten aber vom Arbeitgeber des Klägers getragen. Bei Anwendung der 1 %-Regelung spielt es zudem keine Rolle, ob und wie der Arbeitnehmer den Wagen außerhalb des Dienstverhältnisses tatsächlich nutzt, so das Gericht. Somit ergeben sich für den Kläger keine finanziellen Nachteile dadurch, dass er den Dienstwagen auch für seine selbstständige Tätigkeit genutzt hat.

Dieses Urteil gilt jedoch nur für Fälle, in denen die private Nutzungsüberlassung nach der 1 %-Regelung abgerechnet wurde. Offen bleibt hingegen die Frage, ob ein Betriebsausgabeabzug in Betracht käme, wenn der Kläger stattdessen ein Fahrtenbuch geführt hätte und die 1 %-Regelung nicht zur Anwendung gekommen wäre.

Bildnachweis: © Phase4Photography

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