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Künstlersozialabgabe bleibt im kommenden Jahr unverändert

© imageteam - Fotolia.comWer selbstständig künstlerisch tätig ist, kann der Künstlersozialkasse beitreten, um Beihilfen zur Sozialversicherung zu erhalten. Die Künstlersozialkasse finanziert sich über die Künstlersozialabgabe. Wie jetzt bekannt wurde, wird die Künstlersozialabgabe im kommenden Jahr nicht steigen.

Wenn jemand eine im weitesten Sinne künstlerische Tätigkeit selbstständig ausübt, beispielsweise als Journalist, Musiker, Grafiker oder auch Webdesigner kann er bei der Künstlersozialkasse Zuschüsse zur Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung beantragen. Das dafür benötigte Geld holt sich die Künstlersozialkasse bei den Auftraggebern der Künstler und Publizisten in Form der Künstlersozialabgabe. Aus dem vor Kurzem an die Verbände und Länder verschickten Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 geht hervor, dass für das kommende Jahr keine Anhebung der Künstlersozialabgabe geplant ist. Damit wird der Abgabesatz auch im Jahr 2016 weiterhin stabil bei 5,2 Prozent liegen. Die Künstlersozialabgabe errechnet sich aus allen Nettoentgelten, die ein Unternehmen an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlt hat.

Im letzten Jahr wurde das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes verabschiedet. Die daraus folgenden intensiveren Prüfungen der deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse bei den Auftraggebern sorgten dafür, dass die Künstlersozialkasse nun über eine solide Finanzbasis verfügt, so dass eine erneute Erhöhung der Künstlersozialabgabe nicht notwendig gewesen ist. Zuletzt wurde die Künstlersozialabgabe im Jahr 2014 von zuvor 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent angehoben.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Gemäß § 24 KSVG sind zum einen sogenannte typische Verwerter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen abgabepflichtig. Dazu gehören u.a. Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester oder Galerien. Zum andern müssen aber auch Unternehmen, die Werbung in eigener Sache betreiben und hierfür nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, die Künstlersozialabgabe entrichten. Die Künstlersozialabgabe muss unabhängig davon gezahlt werden, ob der beauftragte Künstler Mitglied in der Künstlersozialkasse ist oder nicht.

Seit dem Jahr 2015 existiert allerdings eine Bagatellgrenze. Es muss keine Künstlersozialabgabe gezahlt werden, wenn die Gesamtsumme aller in einem Kalenderjahr gezahlten Entgelte an selbstständige Künstler und Publizisten 450 Euro nicht übersteigt. Privatpersonen, die einen Künstler beispielsweise für eine Feier engagieren sind grundsätzlich nicht abgabepflichtig.

Wofür werden die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe verwendet?

Wer freiberuflich tätig ist, erhält im Gegensatz zu angestellten Arbeitnehmern keine Zuschüsse des Arbeitgebers zur Sozialversicherung. Dieser Nachteil soll durch die Künstlersozialkasse ausgeglichen werden. Selbstständige Künstler und Publizisten, die bei der Künstlersozialkasse registriert sind, müssen nur den gleichen Beitragsanteil für ihre Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung zahlen wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Der Arbeitgeberanteil wird dann von der Künstlersozialkasse übernommen. Die Leistungen der Künstlersozialkasse werden zu 30 Prozent über die Künstlersozialabgabe und zu 20 Prozent über einen Zuschuss des Bundes finanziert. Derzeit profitieren in Deutschland rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten von den Beihilfen der Künstlersozialkasse.

Bildnachweis: © imageteam – Fotolia.com

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