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Entschädigungszahlung für entgangenen Vorstandsposten als steuerpflichtiger Arbeitslohn

© stockWERKEntschädigungszahlungen für entgangenen Arbeitslohn unterliegen gemeinhin der Einkommensteuer. Laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 30. Juni 2015, Az. 13 K 3126/13 E, F) müssen die Entschädigungszahlungen auch dann versteuert werden, wenn es noch gar nicht zum Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen ist.

Streitfrage: Wann besteht eine Steuerpflicht für Schadensersatzzahlungen?

Vor dem Finanzgericht Münster stritten das Finanzamt und der Kläger darüber, ob die Schadensersatzzahlungen, die der Kläger als Ausgleich für einen entgangenen Vorstandsposten erhalten hatte, steuerpflichtig sind oder nicht. In dem vorliegenden Fall hatte ein früheres Vorstandsmitglied einer Bank geklagt. Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber zugesagt nach der Fusion mit einer anderen Bank, einen Vorstandsposten in dem neuen Unternehmen zu bekommen. Doch dazu kam es nicht. Denn dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen fristlos gekündigt, so dass er auch den anvisierten Vorstandsposten nicht mehr übernehmen konnte.

Vor dem Verwaltungsgericht wurde jedoch festgestellt, dass die Anordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen rechtswidrig war. Daraufhin verlangte der Kläger von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen Schadensersatz. Im Zuge eines Prozessvergleichs zahlte die BaFin dann auch Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.129.323,68 Euro an den Kläger.

Vom Finanzamt wurden die Zahlungen, die der Kläger von der BaFin erhalten hatte, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfielen, als steuerpflichtiger Arbeitslohn eingestuft. Der Kläger argumentiert hingegen, dass es sich um „echte“ Schadensersatzleistungen handele, die nicht steuerpflichtig seien.

Steuerpflicht trotz noch nicht zustande gekommenem Arbeitsvertrag

Das Finanzgericht Münster folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht und wies seine Klage als unbegründet zurück. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass es sich bei den Zahlungen, die der Kläger von der BaFin erhalten hatte, um eine steuerbare Leistung nach § 24 Nr. 1a EStG handele. Dabei ist es unerheblich, dass die Leistung nicht vom Arbeitgeber des Klägers, sondern von einem Dritten erbracht worden ist. Auch die Tatsache, dass die Schadensersatzzahlung nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern als Ausgleich dafür, dass ein neuer Vertrag erst gar nicht zustande gekommen war, erbracht worden ist, steht einer Steuerpflicht nicht entgegen, so das Gericht.

Bildnachweis: © stockWERK

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