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Gesetzgeber stellt verschärfte Anforderungen an eine Erstausbildung

Bildnachweis: © Minerva Studio - Fotolia.comDie Antwort auf die Frage, ob es sich um eine Erstausbildung oder um eine Folgeausbildung handelt, ist aus steuerlicher Sicht von großer Bedeutung. Denn davon hängt ab, in welcher Höhe die mit der Ausbildung verbundenen Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden können. Zu Beginn des Jahres hat der Gesetzgeber neu definiert, wann aus steuerrechtlicher Sicht eine Erstausbildung vorliegt. Damit geht auch einer Verschärfung der Anforderungen an eine Erstausbildung in Bezug auf die Ausbildungsdauer einher.

Ausbildungskosten als Werbungskosten oder Sonderausgaben

Bei einer Erstausbildung oder einem Erststudium können nach der momentanen Rechtslage die damit verbundenen Aufwendungen nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug auf 6.000 Euro begrenzt ist. Die Aufwendungen für eine Folgeausbildung oder ein Folgestudium können im Gegensatz dazu als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Das hat zum einen den Vorteil, dass die Begrenzung auf 6.000 Euro entfällt. Noch entscheidender ist aber, dass der Steuerpflichtige dann die Möglichkeit hat, die Kosten der Ausbildung oder des Studiums in einem Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für jedes Jahr geltend zu machen. Nachdem die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen wurden, kann der bis dahin entstandene Verlustvortrag mit positiven Einkünften verrechnet werden, was zu einer erheblichen Steuererstattung führen kann.

Anerkennung der Erstausbildung nur bei einer Mindestdauer von zwölf Monaten

Bisher fehlte im Gesetz eine genaue Definition, was unter einer Erstausbildung zu verstehen ist. Daher mussten oft die Gerichte entscheiden, ob eine Erstausbildung vorliegt oder nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurden auch vergleichsweise kurze Ausbildungen wie beispielsweise die Ausbildung zum Rettungssanitäter, zum Taxifahrer oder zum Flugbegleiter als Erstausbildung anerkannt. Dadurch hatte der Steuerpflichtige die Möglichkeit, sich durch Absolvierung einer derartigen Ausbildung, den Werbungskostenabzug für alle nachfolgenden Ausbildungen zu sichern. Doch dieser Möglichkeit wurde jetzt durch eine Gesetzesanpassung ein Riegel vorgeschoben.

Mit Wirkung ab 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber die Definition einer Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 bis 5 EStG gesetzlich verankert. Damit verbunden ist auch eine erhebliche Verschärfung der Anforderungen an eine Erstausbildung, insbesondere in Hinblick auf die notwendige Dauer einer Erstausbildung. Nach der neuen Gesetzeslage ist eine Berufsausbildung nur unter der Voraussetzung als Erstausbildung anzuerkennen, dass die Ausbildung eine Mindestdauer von zwölf Monaten aufweist. Andernfalls wird das Finanzamt die Ausbildung nicht als Erstausbildung anerkennen mit der Konsequenz, dass bei der darauffolgenden Ausbildung kein Werbungskostenabzug gestattet ist.

Bildnachweis: © Minerva Studio – Fotolia.com

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