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Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden im EU-Ausland

Bisher mussten deutsche Unternehmer an EU-Ausländer erbrachte elektronische Dienstleistungen im Inland der Umsatzsteuer unterwerfen. Ab 2015 wird der Ausführungsort in das Ausland verlagert.

Wenn ein deutscher Unternehmer elektronische Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der EU erbringt, so fiel darauf bisher deutsche Umsatzsteuer an. Denn nach den bisherigen Vorschriften unterlagen solche Dienstleistungen in dem Land der Umsatzsteuer, in dem das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, seinen Sitz hat. Diese Rechtslage ändert sich mit Wirkung ab 2015 durch ein neues Gesetz, das im Juli 2014 verabschiedet wurde und mit dem der deutsche Gesetzgeber Vorgaben des EU-Rechts umgesetzt hat. Damit wird das Empfängerortprinzip, das bisher nur bei Unternehmer-Kunden galt, nun auch bei Privatkunden rechtlich verankert. Der Unternehmer muss künftig seine Dienstleistungen in jedem EU-Staat mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz abrechnen.

Welche Dienstleistungen sind betroffen?

Es geht um Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen. Der Anwendungsbereich ist weit, z.B. Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung, Bereitstellen von Bildern, Websites, Webhosting, E-Books, Filme, Musik, Datenbanken, Fernunterricht, Online-Versteigerungen oder Apps zum Download im Internet.

Betroffen sind ausschließlich Dienstleistungsumsätze. Bei der Lieferung von Büchern oder DVDs an Privatkunden im EU-Ausland dagegen hat sich steuerlich nichts geändert, selbst wenn die Bestellung über das Internet erfolgt.

Verfahrenserleichterung durch zentrale Anlaufstelle

Bisher konnte ein in Deutschland ansässiger Unternehmer seine elektronischen Dienstleistungen an Privatkunden in anderen EU-Ländern in seiner deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung erklären. Aufgrund der neuen Rechtslage müsste er sich eigentlich ab 2015 in jedem einzelnen Land, in dem seine Privatkunden ansässig sind, registrieren lassen und dort seine jeweiligen Umsätze mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz erklären. Dass das vor allem kleineren Unternehmen nicht zumutbar ist, war dem Gesetzgeber jedoch von Anfang an klar. Deshalb müssen es die Mitgliedsstaaten der EU den in ihrem Staat ansässigen Unternehmen ermöglichen, sämtliche Umsätze, die unter die Neuregelung fallen, bei einer zentralen Stelle in ihrem eigenen Ansässigkeitsstaat zu erklären.

Für die Teilnahme an diesem vereinfachten Verfahren namens MOSS (Abkürzung für den Begriff Mini-One-Stop-Shop) ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Sie muss spätestens bis Ende des Jahres erfolgen, um das Verfahren unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.2015 nutzen zu können.

Die dafür zuständige zentrale Stelle in Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern. Hier wird für Anträge deutscher Unternehmer ein Online-Portal eingerichtet. Die Anmeldungen der Umsätze müssen ab 2015 vierteljährlich bis zum 20. Tag des Folgemonats erfolgen – natürlich zusätzlich zur normalen Umsatzsteuer-Voranmeldung und ggf. zusätzlich zur zusammenfassenden Meldung. Die Steuerzahlungen werden dann auf die jeweiligen Empfängerstaaten verteilt.

Quelle: steuertipps.de

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