Erbschaftssteuer vor dem Bundesverfassungsgericht: Darum geht es
Seit dem 08.07. wird vor dem Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftssteuer verhandelt, ein Urteil wird für Oktober erwartet. Die zu entscheidende Frage lautet: Ist das wirklich gerecht?
Das Problem:
Wer privates Vermögen erbt, muss darauf Erbschaftssteuer zahlen – wie viel, hängt vom Verwandtschaftsgrad und von der Steuerklasse ab (zum Erbschaftssteuerrechner).
Wer dagegen ein Unternehmen erbt, kann unter Umständen fast ganz ohne Steuerbelastung davon kommen – nämlich dann, wenn er das Unternehmen mindestens fünf Jahre weiterführt und die Arbeitsplätze erhält. Genau genommen kommt es dabei nicht einmal auf die Anzahl der Beschäftigten an, sondern auf die Entwicklung der Lohnsummen: Die kumulierte Lohnsumme des begünstigten Betriebs darf innerhalb der fünf Jahre nach dem Erwerb 400 % der Ausgangslohnsumme, die sich aus einer rückblickenden Betrachtung der durchschnittlichen Lohnsummen in den Jahren vor dem Erwerb ergibt, nicht unterschreiten.
Das Erben eines Betriebs wird sogar völlig steuerfrei, wenn die Lohnsummenfrist nicht fünf, sondern sieben Jahre beträgt, an die Stelle der Lohnsumme von 400 % eine Lohnsumme von 700 % tritt und das Unternehmen nicht fünf, sondern sieben Jahre weitergeführt wird.
Für Betriebe mit maximal 20 Mitarbeitern gilt nur die Behaltensfrist, auf die Lohnsumme kommt es nicht an.
Es wäre natürlich fatal, wenn wegen der Erbschaftssteuer Unternehmen schließen müssten und Arbeitnehmer ihren Job verlieren würden – aber ist die unterschiedliche Behandlung der beiden Erbengruppen auch gerecht? Diese Frage muss jetzt das Bundesverfassungsgericht beantworten (Az. : 1 BvL 21/12).
Insbesondere das Thema Arbeitsplätze erhalten bzw. Lohnsumme stößt bei den Verfassungsrichtern schon jetzt auf Unverständnis. Dafür gibt es zwei Gründe:
Erstens haben weit mehr als 90 % aller Betriebe nicht mehr als 20 Beschäftigte und fallen schon deshalb nicht unter die Arbeitsplatzklausel.
Zweitens lässt das Gesetz auch bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten rechtliche Gestaltungen zu, die es ermöglichten, dass es für die Steuerbefreiung im Ergebnis nicht auf die Entwicklung der Lohnsummen und somit auf die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dem Zeitraum nach dem Erwerb ankommt. Beispielsweise kann ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor seiner Übertragung so aufgespalten werden, dass bei einer Besitzgesellschaft mit weniger als 20 Beschäftigten das Betriebsvermögen konzentriert wird und eine Betriebsgesellschaft mit geringem Betriebsvermögen die weiteren Beschäftigten – in beliebiger Anzahl – übernimmt.
Alles in allem, so das Bundesverfassungsgericht, führen die Steuervergünstigungen zusammen mit den Erbschaftssteuer-Freibeträgen und den zahlreichen anderen Verschonungen dazu, dass die Steuerbefreiung die Regel ist und die tatsächliche Besteuerung zur Ausnahme wird.
Rechtlicher Hintergrund
Im Kern betrifft das Verfahren die im Jahr 2009 geltende Fassung der §§ 13a und 13b ErbStG. Die Regelungen sind im Wesentlichen auf das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 zurückzuführen. In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es, diejenigen Unternehmen seien von der Steuer zu entlasten, bei denen im Zuge des Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert würden. Der Gesetzgeber hat die §§ 13a und 13b ErbStG zwar seit 2009 in einzelnen Punkten geändert, dabei aber sein grundsätzliches Verschonungskonzept, das vom Bundesfinanzhof in Frage gestellt wird, unverändert beibehalten.
§§ 13a und 13b ErbStG sehen für den Übergang von Betriebsvermögen im Wege der Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen eine Steuerbefreiung in Höhe von 85 % vor, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Vermögens, seines Erhalts in der Hand des Erwerbers und der mit dem Vermögen verbundenen Arbeitsplätze erfüllt werden. Der verbleibende Teil des unternehmerischen Vermögens, der nicht von dieser Steuerbefreiung erfasst wird, kann zusätzlich durch einen degressiv ausgestalteten Abzugsbetrag von maximal 150.000 € begünstigt sein.
So viel nimmt der Staat durch die Erbschaftssteuer (nicht) ein
Das jährliche Erbschaftssteuer-Aufkommen beträgt rund 4,5 Milliarden Euro pro Jahr. Durch die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen entgingen dem Fiskus von 2009 bis 2012 rund 19 Milliarden Euro, allein auf das Jahr 2012 entfielen dabei ca. 10,8 Milliarden Euro.
Quelle: steuertipps.de
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