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Ingenieur kann auch in anderem Fachbereich freiberuflich tätig sein

Die steuerliche Anerkennung eines Selbstständigen als Freiberufler setzt nicht voraus, dass er genau in dem Fachbereich tätig wird, in dem er seinen Studienabschluss gemacht hat.

Nach der Ausbildung zum Diplom-Ingenieur (FH) für Holztechnik war ein Selbstständiger als Quereinsteiger im IT-Bereich tätig. Seine Arbeit bestand darin, Software zu entwickeln, zu evaluieren und an individuelle Kundenbedürfnisse anzupassen. Auch war er für Installation, Wartung und Administration von Firmen-Netzwerken zuständig. Gelegentlich bezog er Hardware-Komponenten für Kunden, die er ihnen zu seinem eigenen Einkaufspreis in Rechnung stellte.

Das Finanzamt ging von gewerblichen Einkünften aus und setzte Gewerbesteuer-Messscheide fest. Begründung: Der Selbstständige habe zwar Holztechnik studiert, diesen Beruf jedoch nicht ausgeübt. Für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im EDV-Bereich wiederum fehle ihm die berufliche Qualifikation eines EDV-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers. Ohnehin führe der An- und Verkauf von Hardware zur Gewerblichkeit der gesamten Betätigung.

Der Ingenieur wollte als Freiberufler eingestuft werden und klagte erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG Berlin-Brandenburg vom 7.3.2013, 10 K 10056/09 ). Die Richter bestätigten ihm die Eigenschaft als Freiberufler. Voraussetzung dafür sei lediglich, dass er über die Berufsqualifikation als Ingenieur verfüge und auch tatsächlich eine Ingenieurstätigkeit ausübe. Das Gesetz verlange nicht, dass er sich nach Studienabschluss der seinem Studium entsprechenden Fachrichtung widme. Vielmehr genüge es, wenn er auf einem beliebigen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbstständig berufstätig sei. Bei der Datenverarbeitungstechnik handle es sich zweifellos um ein solches Hauptgebiet. Der geringfügige Handel mit Computerzubehör habe nur Hilfscharakter im Rahmen der freiberuflichen Entwicklungs- und Beratungsarbeit und führe daher auch nicht anteilig zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Quelle: steuertipps.de

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