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Bleibt Ansparabschreibung bei der Gewinngrenze für den Investitionsabzugsbetrag außen vor?

Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt ein aufgelöster Investitionsabzugsbetrag beim Überprüfen der Gewinngrenze außen vor. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob das zugunsten von Selbstständigen auch für eine aufgelöste Ansparabschreibung gilt.

Durch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) haben Selbstständige die Möglichkeit, bereits Jahre vor einer geplanten Investition 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Wird der Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, so ist allerdings Voraussetzung für die Bildung eines IAB, dass der „…Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ die Grenze von 100.000 € nicht übersteigt. Ein wegen Investition gewinnerhöhend aufgelöster IAB muss also vom Gewinn abgezogen und ein neu gebildeter IAB zum Gewinn hinzugerechnet werden, bevor das Einhalten der Gewinngrenze überprüft wird.

Doch was passiert mit einer Ansparabschreibung aus früheren Jahren, die wegen Ablauf des Investitionszeitraums aufzulösen ist und den Gewinn erhöht? Bei Existenzgründern kann diese Situation immerhin bis zum Jahr 2011 eintreten.

Das Finanzgericht Köln meint zugunsten betroffener Selbstständiger, nach Sinn und Zweck der Vorschrift müsse eine aufgelöste Ansparabschreibung ebenso wie ein aufgelöster IAB bei Überprüfung der Gewinngrenze abgezogen werden, auch wenn sie im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich erwähnt wird (FG Köln vom 10.4.2013, 4 K 2910/10 ; Az. der Revision VIII R 29/13).

Im Streitfall hatte ein selbstständiger Arzt in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2008 einen IAB in Höhe von 122.400 € geltend gemacht. Bei Überprüfung der Gewinngrenze ging er so vor: Den neu gebildeten IAB rechnete er dem Gewinn hinzu, während er eine aufgelöste Ansparabschreibung aus dem Jahr 2006 in Höhe von 100.184 € vom Gewinn abzog. Das führte zu einem maßgeblichen Gewinn von 86.304 € und damit war seiner Meinung nach die Gewinngrenze von 100.000 € als Voraussetzung für die Bildung des IAB eingehalten.

Das Finanzamt dagegen weigerte sich unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die aufgelöste Ansparabschreibung aus dem Gewinn herauszurechnen und kam damit auf einen maßgeblichen Gewinn von 186.488 €. Wegen Übersteigens der Gewinngrenze lehnte es den neu gebildeten IAB ab.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht vor. Falls Sie aufgrund der Berücksichtigung einer aufgelösten Ansparabschreibung die Gewinngrenze von 100.000 € überschreiten und Ihnen deshalb das Finanzamt die Bildung eines neuen IAB versagt, sollten Sie Einspruch einlegen und mit Verweis auf die Revision ihren Steuerbescheid offenhalten (Az. des BFH: VIII R 29/13).

Quelle: steuertipps.de

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