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Bitcoins: Keine Abgeltungsteuer nach einjähriger Haltefrist

Wer Bitcoins nach einem Jahr verkauft, muss auf den Gewinn keine Abgeltungsteuer zahlen. Das berichtet die Zeitung Die Welt unter Berufung auf eine parlamentarische Anfrage des FDP-Finanzexperten Frank Schäffler an die Bundesregierung.

Bitcoins werden damit steuerlich günstiger behandelt als die Geldanlage beispielsweise in Aktien, Anleihen oder Zertifikaten: Für diese Anlageformen muss die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abgeführt werden. Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins dagegen sind nach dem Ablauf einer einjährigen Haltefrist steuerfrei.

Was sind Bitcoins?

Die virtuelle Währung Bitcoin gibt es seit 2009. Sie wird dezentral durch ein Computernetz geschöpft und verwaltet und ist für internationale elektronische Überweisungen geeignet. Der Besitz von Geldeinheiten kann durch den Besitz von kryptographischen Schlüsseln nachgewiesen werden: Jede Transaktion von Geldeinheiten zwischen Teilnehmern des Netzwerks wird mit einer digitalen Signatur versehen und in einer öffentlichen, vom gesamten Netzwerk betriebenen Datenbank aufgezeichnet (Quelle: Wikipedia).

Geht es da tatsächlich um viel Geld?

Ja, für die Nutzer der Währung schon, wobei (oder besser: weil) der Wechselkurs in den letzten Jahren starken Schwankungen unterlag: Der Wechselkurs für eine Einheit in US-Dollar stand im Sommer 2011 bei rund 30 $ , sank danach auf 2 bis 3 $ und stabilisierte sich bis Juni 2012 um die 5-Dollar-Marke. Etwa ab September 2012 setzte ein stetiger Anstieg ein (Quelle: Wikipedia). Am 27.6.2013 stand er bei 101,66 $. Wer also beim Stand von 2-3 $ gekauft hat und jetzt verkauft, macht einen deutlichen Gewinn. Dass dieser steuerfrei ist, macht die Währung für Investoren umso attraktiver – allerdings ist die Investition sehr riskant.

Was hat es mit der Haltefrist auf sich?

Warum ist der Verkauf von Bitcoins erst nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei? Einfach gesagt: Weil es sich für die Bundesregierung bei Bitcoins offensichtlich weniger um Geld handelt, als vielmehr um irgendeinen beliebigen Gegenstand. Der Verkauf dieses Gegenstands ist ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Wenn dabei Gewinne erzielt werden, müssen diese (ab einer bestimmten Höhe) versteuert werden – es sei denn, die Veräußerung erfolgt erst nach der Haltefrist.

Hintergrund: Wie werden private Veräußerungsgeschäfte steuerlich behandelt?

Gewinne oder Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG gehören zu den sog. sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2 EStG). Sie liegen nur dann vor, wenn der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen ist.

Seit 2009 haben die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften entscheidend an Bedeutung verloren, weil die Wertpapiergeschäfte aus dem Katalog des § 23 EStG herausgenommen und zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG verschoben wurden. Übrig geblieben sind die folgenden Veräußerungsgeschäfte, für die es weiterhin eine Spekulationsfrist gibt. Nach deren Ablauf bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei und ein Veräußerungsverlust kann steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden:

Veräußerung fremdgenutzter Immobilien innerhalb von 10 Jahren;

Veräußerung von vor 2009 erworbenen Wertpapieren bzw. Beendigung von vor 2009 eingegangenen Rechten aus Termingeschäften innerhalb eines Jahres;

Veräußerung sonstiger privater Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres. Dazu zählen insbesondere Wertgegenstände (z.B. Goldbarren), Devisen (z.B. US-Dollar-Bestände), vermietete Transportmittel (z.B. Container) und in einer Übergangszeit auch Gegenstände des täglichen Gebrauchs (z.B. Pkw). Die Spekulationsfrist steigt auf 10 Jahre, wenn Sie mit den genannten Gütern Einkünfte erzielt haben.

Innerhalb der Spekulationsfristen erzielte Veräußerungsgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften ab der Freigrenze von 600 € sind steuerpflichtig und werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Sie gehen also in Ihr zu versteuerndes Einkommen ein und unterliegen damit nicht der Abgeltungsteuer. Veräußerungsverluste dürfen nur mit Gewinnen gemäß § 23 EStG verrechnet werden.

Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte sind in der Steuererklärung auf der Rückseite der Anlage SO aufzuführen.

Mehr zum Thema Bitcoin:

ausführlicher Artikel bei Wikipedia

Bitcoin-Geschäfte sind nach einem Jahr steuerfrei

, Welt online vom 27.6.2013

Hintergrund: Die Abgeltungsteuer

Seit 2009 sind alle Kapitalerträge, die nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz (

Abgeltungsteuer

) von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer steuerpflichtig.

Bemessungsgrundlage sind die Bruttoerträge, die nur durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 €, für Verheiratete in Höhe von 1.602 € reduziert werden. Ein Werbungskostenabzug ist nicht möglich.

Wenn der persönliche Steuersatz niedriger als die Abgeltungsteuer ist

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann der Steuerpflichtige einen Teil der vom Kreditinstitut an das Finanzamt gezahlten Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) beim Finanzamt zurückerhalten, wenn er zusammen mit seiner Einkommensteuererklärung die Anlage KAP abgibt.

Wofür fällt Abgeltungsteuer an?

Unter die Regelungen der Abgeltungsteuer fallen alle Einkünfte aus dem Kapitalvermögen, insbesondere Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften und auch Zertifikatserträge. Weiterhin erfasst die Abgeltungsteuer Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften insbesondere mit festverzinslichen Wertpapieren, Investmentanteilen und Aktien, nicht jedoch mit Immobilien.

Quelle: steuertipps.de

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