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Heuschnupfen: Kosten für die Beseitigung der Ursache absetzbar

Leiden Sie unter Heuschnupfen oder einer anderen Allergie? Dann können Sie Kosten für die Bekämpfung und Linderung Ihrer Krankheit als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abziehen. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Beseitigung der Allergie auslösenden Stoffe aus Ihrem Wohnumfeld.

Der BFH stellte sich mit diesem Urteil auf die Seite eines Steuerzahlers, dessen Tochter unter massivem Heuschnupfen und einem daraus resultierendem Asthma litt. Sie war unter anderem gegen Birkenpollen allergisch.

Ihrem Leiden wenig förderlich waren 67 Birken, die sich auf dem Grundstück der Familie befanden. Für rund 7.700 € ließ der Vater die Bäume fällen. Die Kosten machte er als Krankheitskosten in seiner Steuererklärung geltend.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung. Der Steuerzahler hatte die Birken auf dringenden Rat eines normalen Arztes beseitigt. Die Behörde verlangte aber ein vor dem Fällen der Bäume ausgestelltes amtsärztliches Attest.

Dies, fand der Bundesfinanzhof, sei zu pingelig. Es reiche aus, wenn das Attest im Nachhinein ausgestellt würde, solange der Amtsarzt aus der Krankenakte die Notwendigkeit der Maßnahme eindeutig feststellen könne (BFH-Urteil vom 15.3.2007, III R 28/06 ).

Auch wenn der BFH im Sinne der Steuerzahler geurteilt hat: Wenn Sie unnötigen Stress mit dem Finanzamt vermeiden wollen, holen Sie sich ein amtsärztliches Attest, bevor Sie zur Tat schreiten. Die Gebühr für das amtsärztliche Attest können Sie übrigens ebenfalls bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen!

Nicht nur Pollen gelten als gesundheitsgefährdende Stoffe. Auch wenn Sie zum Beispiel Asbest, Schimmel oder giftige Lacke aus Ihrer Wohnung entfernen lassen, können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastungen absetzen. In diesen Fällen ist jedoch oft ein technisches Gutachten notwendig, um nachzuweisen, dass die Konzentration der giftigen Stoffe bestimmte Grenzwerte überschreitet.

Quelle: steuertipps.de

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