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Streit um Studienplatz: keine außergewöhnliche Belastung

Wer sich vor Gericht einen Studienplatz erkämpft, darf die Kosten für den Zivilprozess nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Das entschied das FG Düsseldorf im Fall eines Vaters, der für seine Tochter einen Studienplatz im Fach Psychologie erkämpft hatte. Die dabei entstandenen Prozess- und Anwaltskosten in Höhe von 6.383 € machte er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, und auch vor dem FG Münster hatte der Vater keinen Erfolg.

Zwar gibt es ein Urteil des BFH vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10), das besagt, dass Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig von dessen Gegenstand – bei den außergewöhnlichen Belastungen zu berücksichtigen sind. Leider gibt es zu diesem Urteil aber auch ein BMF-Schreiben vom 20.12.2011 (Az. IV C 4 – S 2284/07/0031:002) aus dem hervorgeht, dass das Urteil nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar ist.

Kosten sind nicht ungewöhnlich genug

Jetzt wird es §§-lastig: Im entschiedenen Fall handelt es sich bei den Anwalts- und Prozesskosten um Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter i.S.v. § 33a Abs. 1 EStG: Eine Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn das Kind des Steuerpflichtigen nach Schulabschluss und der dadurch erlangten Hochschulreife ein Erststudium absolviert. Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören auch vorab entstandene Aufwendungen, die vom Steuerpflichtigen zum Zweck getätigt werden, dem Kind die von ihm gewünschte Art der Berufsausbildung zu ermöglichen.

Der Vater wollte hier außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt wissen – die Anwendung dieser Vorschrift scheidet aber aus, wenn die finanzielle Belastung bereits durch die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG abgefangen wird. Das bestimmt § 33a Abs. 4 EStG.

Kann § 33 EStG vielleicht ausnahmsweise angewendet werden? Ist der Kampf um einen Studienplatz vor Gericht dafür ungewöhnlich genug, liegen also eventuell Kosten vor, die für eine Ausbildung untypisch sind?

Nein, sagten die Richter: Zwar ist es bereits vorgekommen, dass die Rechtsprechung außergewöhnliche Unterhaltskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.v. § 33 EStG angesehen hat. Die Richter aus Düsseldorf schlossen sich jedoch der bisherigen Rechtsprechung an, nach der die hier entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich sind, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung des § 33a Abs. 1 EStG abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden.

Allerdings scheinen sie sich ihrer Sache nicht zu 100 % sicher zu sein und haben die Revision zum BFH zugelassen (FG Düsseldorf vom 14.1.2013, 11 K 1633/12 E ).

Quelle: steuertipps.de

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