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Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Kosten für Handwerker von der Steuer absetzen, auch für Mieter

Wenn Sie als Mieter mal wieder die regelmäßige Betriebskostenabrechnung des Vorjahres in den Händen halten, ärgern Sie sich vielleicht über die abermals ordentlich gestiegenen Energiekosten, die dafür sorgen, dass die Parallelmiete immer höher ausfällt. Vielen Mietern ist nicht bewusst, dass auch sie Anteile der Betriebskosten als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bei der Steuer geltend machen und somit absetzen können.So können zum Beispiel die Aufwendungen für die Treppenhausreinigung, den Hausmeister, den Winterdienst und die Gartenpflege (haushaltsnahe Dienstleistungen) wie auch die Wartungskosten für den Aufzug, die Heiztherme, den Feuerlöscher und die Kosten für den Schornsteinfeger (Handwerkerleistungen) abgesetzt werden.

Losgelöst vom eigenen Steuersatz kann so jeder Steuerpflichtige seine Steuerlast so um 20 Prozent der angefallenen Kosten verringern. Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal Aufwendungen in einer Höhe von 4.000,- Euro pro Jahr und bei den Handwerkerleistungen Kosten von maximal 1.200,- Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt. Die Aufwendungen welche auf den einzelnen Mieter entfallenden müssen entweder in der Jahresabrechnung gesondert angegeben sein oder der Nachweis muss durch eine Bescheinigung des Vermieters geführt werden.

Die Vermieter übersenden die Betriebskostenabrechnung des vorangegangen Jahres häufig spät, so dass die Einkommensteuererklärung entweder noch nicht beim Finanzamt abgegeben werden kann oder ohne die Angaben der haushaltsnahen Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen abgegeben wird. Der Geschäftsführer des BDL Erich Nöll, erklärt dazu: „ Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) können grundsätzlich in der Höhe der im Veranlagungsjahr geleisteten Vorauszahlungen berücksichtigt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 15.02.2010 Rz. 42). Diese Vereinfachungsregelung gilt selbstverständlich auch für die Eigentümer von selbst genutzten Eigentumswohnungen.“

QUELLE: BDL Presseinformation Nr: Nr. 13 / 22.05.2012

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