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Auch ein Arbeitsloser kann ein häusliches Arbeitszimmer bei den Werbungskosten geltend machen

Wenn ein Arbeitsloser ein häusliches Arbeitszimmer dazu nutzt, sich auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit vorzubereiten, kann der finanzielle Aufwand für dieses Arbeitszimmer wie folgt als vorweggenommene Werbungskosten von künftigen steuerpflichtigen Einkünften abgezogen werden:

  • In voller Höhe, wenn das Zimmer bei einer ausgeübten Erwerbstätigkeit als Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung als Selbstständiger genutzt werden wird.
  • In einer Höhe von maximal bis zu 1.250,00 Euro jährlich, wenn für die geplante spätere Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird (dies kommt zum Beispiel bei Lehrern vor).
  • Das Arbeitszimmer kann nicht geltend gemacht werden, wenn für die angestrebte berufliche Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen wird. Da in diesem Fall auch bei der späteren Berufstätigkeit kein Werbungskostenabzug für das Zimmer vorzunehmen sein würde.

QUELLE: BFH-Urteil vom 13.12.2011, VIII B 39/11, steuertipps.de

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