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Software als bewegliches Wirtschaftsgut abschreiben: Der BFH zeigt sich unbeweglich

Das Finanzgericht Köln hat Computer Software, wie zum Beispiel die Programme zum Ausfüllen der Steuererklärung, als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft und damit neue steuerliche Gestaltungsspielräume geschaffen. Das in diesem Prozess unterlegene Finanzamt zog daraufhin vor den Bundesfinanzhof.

Es wäre zu hoffen gewesen, dass der BFH seine bisherige Rechtsauffassung ändert und zumindest auf Datenträgern gespeicherte Software künftig als bewegliches Wirtschaftsgut behandeln würde.

Es blieb schlussendlich allerdings nur bei der Hoffnung, da der BFH zu dem Urteil kam, das es sich bei Software weiterhin als immaterielles und damit unbewegliches Wirtschaftsgut handele.

(BFH, Urteil vom 18.5.2011, Az. X R 26/09, DStR 2011 S. 1651).

Die Konsequenzen aus dem Festhalten des BFH an seiner Rechtsauffassung sind:  Software lässt sich so weiterhin nicht degressiv abschreiben. Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages sowie Sonderabschreibungen bleiben damit tabu.

QUELLE: selbststaendigentipps.de

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