Mit ‘einspruch’ getaggte Artikel
Bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids muss das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie auch per E-Mail Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen können. Fehlt dieser Passus in der Rechtsbehelfsbelehrung, kann diese falsch also ungültig sein, dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Im entschiedenen Fall sagte die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich aus, dass der Einspruch beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei. In der Fußzeile waren Angaben zu Anschrift, Telefonnummer, Sprechzeiten, Kontoverbindungen sowie auch die E-Mail-Adresse des Finanzamtes angegeben. Das Finanzamt wies einen Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück, da die Einspruchsfrist überschritten wurde.
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In den Medien findet sich in der letzter Zeit immer wieder die Info, dass Steuerpflichtige, welche Krankheitskosten geltend gemacht haben, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen sollen. Allerdings würden höchstwahrscheinlich nur sehr wenige Steuerzahler davon profitieren. Die Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese wirken sich nur aus, soweit die Kosten die zumutbare Belastung überschreiten, denn der Gesetzgeber mutet Ihnen zu, dass Sie in der Lage sind, die außergewöhnlichen Belastungen ohne die Unterstützung der Allgemeinheit zu bewältigen.
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Wenn Ihr volljähriges Kind einen Freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst leistet, haben Sie als Eltern für die Dauer des Dienstes Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt allerdings nicht für jedes freiwillige Engagement.
Für die gerade erst neu eingerichteten Freiwilligendienste „Internationaler Jugendfreiwilligendienst“ und „Bundesfreiwilligendienst“, haben Sie derzeit keinen Anspruch auf Kindergeld. Der Kindergeldanspruch wurde im Gesetzgebungsverfahren bislang noch nicht neu geregelt. Dies ist offensichtlich aber nur ein Versehen, denn eine Gesetzesänderung, die das Kindergeld für die neuen Freiwilligendienste absichert, ist bereits in Arbeit und soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden (Erlass des Bundeszentralamtes für Steuern vom 24.6.2011, Az. St II 2 – S 2282 – PB/11/00001 – DOK 2011/581341). (mehr …)
Das Vertrauen darauf das Ihr Finanzamt Ihren Steuerbescheid absolut korrekt angefertigt hat, kann trügen denn in Deutschland ist fast jeder siebte Steuerbescheid nicht korrekt. Dies fand zumindest das Magazin Capital bei einem Test aller 572 Finanzämter heraus. Der Bund der Steuerzahler gibt sogar an das jeder dritte Steuerbescheid falsch ist. Sie sollten Ihren Steuerbescheid aus diesem Grund genau überprüfen und wenn Sie mit der Festsetzung durch das Finanzamt nicht einverstanden sind umgehend Einspruch einlegen.
Insbesondere in den folgenden Fällen sollten Sie Einspruch einlegen: (mehr …)
Sie sollten die Kosten eines typischen Erststudiums unbedingt in der Steuererklärung angeben, wenn Sie direkt nach dem Abitur, dem Wehrdienst, einem sozialen Jahr oder dem Zivildienst Ihr Studium begonnen haben, wird das Finanzamt nur bis zu 4.000,- Euro an Sonderausgaben für das Studium anerkennen.
Haben Sie jedoch bevor Sie Ihr Studium begonnen haben schon eine berufliche Ausbildung gemacht, können Sie die Kosten für das Studium in voller Höhe angegeben. Sollte das Finanzamt in diesem Fall nur bis zu 4.000,- Euro als Sonderausgaben anerkennen, können Sie sich dagegen mit einem Einspruch wehren! (mehr …)
Steuererklärung 2017
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