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Mit ‘außergewöhnlichen Belastungen’ getaggte Artikel

Wenn Sie für einen pflegebedürftigen, behinderten oder kranken unterhaltsberechtigten Angehörigen die Heimkosten tragen, stellt sich die Frage, wie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen.

Kosten für die Behinderungspflege oder für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG von der Steuer absetzbar, insoweit der Betroffene diese nicht selbst tragen kann. Allerdings sind hier nur die durch die Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit verursachten Mehrkosten absetzbar. Und diese Kosten wirken sich in Ihrer Steuererklärung auch nur dann aus, wenn sie zusammen mit Ihren übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die „zumutbare Belastung“ übersteigen. Befinden sich die Gesamtkosten in Höhe der zumutbaren Belastung, werden Sie die Kosten ohne Unterstützung der Allgemeinheit selbst tragen müssen.
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In den Medien findet sich in der letzter Zeit immer wieder die Info, dass Steuerpflichtige, welche Krankheitskosten geltend gemacht haben, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen sollen. Allerdings würden höchstwahrscheinlich nur sehr wenige Steuerzahler davon profitieren. Die Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese wirken sich nur aus, soweit die Kosten die zumutbare Belastung überschreiten, denn der Gesetzgeber mutet Ihnen zu, dass Sie in der Lage sind, die außergewöhnlichen Belastungen ohne die Unterstützung der Allgemeinheit zu bewältigen.
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Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich die Kosten, die Ihnen durch die Ausübung eines Sports entstehen, als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen abzusetzen. Die theoretische Definition der außergewöhnlichen Belastungen ist, dass es sich um Kosten handel muss, die Ihnen zwangsläufig entstehen und von denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler, mit gleichen Einkommensverhältnissen sowie gleichen Vermögensverhältnissen und gleichem Familienstand, nicht betroffen sind. Zu den abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen zählen vor allem Krankheitskosten, die möglichst vollständig aufgeschlüsselt werden sollten, damit sie tatsächlich zu einer Steuerersparnis führen.
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Wann und wie können selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof. Aufwendungen die durch Pflegebedürftigkeit entstehen können nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, in der sie die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen, so entschied der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 14.4.2011, Az. VI R 8/10).

Ein in Pflegestufe III eingruppierter Mann lebte in einem Pflegeheim, die daraus resultierenden Kosten wurden ihm zum Teil durch eine Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt.  Zudem hatte er eine private Pflegeversicherung aus der er monatliches Pflegegeld bezog. Die Pflegeaufwendungen wurden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt, das Pflegegeld wurde jedoch nicht berücksichtigt. Dagegen reichte der Pflegebedürftige Klage ein.

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