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Zusammenveranlagung trotz langfristiger räumlicher Trennung

© JS-LE-PHOTOGRAPHYFür eine glückliche Ehe muss man nicht zwangsläufig unter einem Dach wohnen. Das sieht auch das Finanzgericht Münster so und entschied (FG Münster, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. 7 K 2441/15 E), dass eine langfristige räumliche Trennung der Eheleute einer Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer nicht entgegensteht.

Finanzamt verwehte den Kläger eine Zusammenveranlagung

Die Kläger in dem vorliegenden Fall sind seit dem Jahr 1991 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Die Ehefrau erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Kinderärztin und ihr Ehemann sonstige Einkünfte aus einer Rente. Außerdem erzielt das Ehepaar auch noch Vermietungseinkünfte aus der gemeinschaftlichen Vermietung eines Mehrfamilienhauses. Bis zum Jahr 2001 lebten die Eheleute zusammen in einem Einfamilienhaus. Danach zog die Ehefrau mit dem Sohn zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 veranlagte das Finanzamt die Kläger zunächst zusammen zur Einkommensteuer. Nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin kam das Finanzamt aber zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht mehr erfüllt seien, und veranlagte die Kläger daraufhin einzeln zur Einkommensteuer.

Dagegen setzten sich die Kläger zur Wehr und argumentierten damit, dass sie zwar räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt leben. Dazu führten die Kläger aus, dass der Auszug der Ehefrau im Jahr 2001 auf die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers zurückzuführen sei. Die Eheleute hätten sich aber auch nach dem Auszug der Ehefrau weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und häufiger Ausflüge und auch Urlaube gemeinsam unternommen. Die Kosten dafür sowie den Unterhalt des Sohnes teilten sich die Kläger. Auch habe es in der gesamten Zeit keine anderen Partner gegeben. Weiterhin gaben die Eheleute an, dass sie gemeinsam ein Grundstück gekauft haben, um dort einen altersgerechten Bungalow zu bauen, in dem sie später wieder zusammenleben wollen.

Kläger erfüllen Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Ehepaares statt. Das Gericht entschied, dass die Kläger ein Anrecht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung nach § 26b EStG haben, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist, dass die Eheleute beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehepartner dauernd getrennt, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht.

Nach Gesamtwürdigung aller Umstände kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger im Streitjahr 2012 nicht dauerhaft getrennt lebten. Nach Einschätzung des Gerichts haben die Kläger trotz ihrer räumlichen Trennung ihre Lebensgemeinschaft in Form der persönlichen und geistigen Gemeinschaft aufrechterhalten. Das wird auch dadurch untermauert, dass die Kläger zusammen ein 758 qm großes Grundstück gekauft haben, um dieses mit einem altengerecht ausgestatteten Bungalow zu bebauen, den sie später gemeinsam beziehen wollen. Weiterhein haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Auszug der Klägerin unverändert fortgeführt. Dafür spricht, dass die Kläger die Ausgaben für den Sohn auch nach dem Auszug weiterhin gemeinsam bestritten und die Kosten für die gemeinsamen Ausflüge und Urlaube unkompliziert untereinander ausgeglichen worden sind.

Bildnachweis: © JS-LE-PHOTOGRAPHY

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