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Änderung eines Steuerbescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen?

Wenn der Steuererklärung Unterlagen beigefügt waren, aus denen die Höhe der Betriebseinnahmen erkennbar war, darf das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid nicht mehr ändern – selbst dann, wenn der Steuerpflichtige keine Gewinnermittlung erstellt hatte.

Das geht aus einem Urteil des FG Baden-Württemberg hervor, das sich mit folgendem Sachverhalt beschäftigen musste:

Ein Landwirt war nebenberuflich Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank. In seiner Steuererklärung gab er die Höhe seines Gewinns aus der Aufsichtsratstätigkeit mit 3.035 € an und fügte eine Bescheinigung der Volksbank über die Höhe der Einnahmen von 6.071 € bei. Eine Gewinnermittlung fertigte er nicht an und gab auch keine Anlage EÜR ab.

Das Finanzamt setzte im Steuerbescheid den erklärten Gewinn an. Nachdem der Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, erfuhr das Finanzamt, die exakte Höhe der Aufsichtsratsvergütung. Es erließ daraufhin einen geänderten Bescheid, in dem es einen Gewinn von 5.065 € berücksichtigte. Der Landwirt wollte die Aufhebung des Änderungsbescheids erreichen.

Bei den Richtern des FG Baden-Württemberg stieß er mit dieser Forderung auf offene Ohren: Da der Landwirt zusammen mit der Steuererklärung eine Bankbescheinigung über die Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit vorgelegt hatte, habe das Finanzamt die Höhe dieser Einnahmen gekannt. Es handle sich also nicht um eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache.

Dass ein niedrigerer Gewinn erklärt worden sei, hätte für die Finanzbeamten Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen. Stellt es keine entsprechenden Ermittlungen an, kann es den Bescheid nicht nach dessen Bestandskraft zu Ungunsten des Steuerzahlers ändern, erklärten die Richter. Dass die Höhe der Betriebseinnahmen nicht auf einem amtlichen Vordruck mitgeteilt wurde, sondern lediglich formlos durch Vorlage einer Bescheinigung der Volksbank, hielten die Richter für unbeachtlich (FG Baden-Württemberg vom 19.7.2013, 9 K 2541/11 ).

Fazit: Auch Finanzbeamte müssen genau hinschauen und mehr lesen, als nur die offiziellen Formulare!

Quelle: steuertipps.de

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