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Das Oma Taxi von der Steuer absetzen

Zur Kinderbetreuung gehören auch die Fahrtkosten diese können in einer Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen als Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig sein, selbst dann, wenn die Betreuung eigentlich kostenlos erfolgt. Im hier beschriebenen Fall betreuten die beiden Großmütter ihr Enkelkind an den Tagen in der Woche im Haushalt der Eltern des Kindes, an denen die Eltern arbeiteten.

Die Großmütter erhielten für die Kinderbetreuung kein Geld, allein die entstandenen Fahrtkosten wurden ihnen ersetzt. Die Eltern des Kindes und die Großmütter hatten diese Regelung im Übrigen schriftlich festgehalten.

In ihrer Steuererklärung machten die Eltern die Fahrtkostenerstattungen im Rahmen der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten geltend. Allerdings erkannte das Finanzamt die Fahrtkosten nicht an, da es die Meinung vertrat, es würde sich um familieninterne Gefälligkeiten handeln, und das diese außerhalb der Rechtssphäre liegen würden.

Die Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg hatten da eine andere Auffassung und erkannten die Kosten an, da die Betreuungsleistungen der Großmütter Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG seien, selbst dann, wenn diese unentgeltlich erbracht wurden.

Die Richter erklärten das es nur darauf ankomme, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und den betreuenden Familienmitgliedern, in dem Fall den Großmüttern, über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so gebräuchlich wäre. Nach Ansicht der Richter war dies hier gegeben. Dass eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung an sich auch ein Honorar gefordert hätte, und nicht wie die beiden Großmütter unentgeltlich tätig geworden wären, ist unerheblich (FG Baden-Württemberg vom 9.5.2012, 4 K 3278/11 ).

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung: Die Rechtslage ab dem 1. Januar 2012

Als Sonderausgaben berücksichtigt werden können Kosten für die Kinderbetreuung bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,- Euro pro Kind. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist (§ 101 Nr. 5 EStG).

Quelle: steuertipps.de

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