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Sprachkurs im Ausland als Werbungskosten geltend machen.

Kosten die für einen Sprachkurs im Ausland entstehen können Sie als Werbungskosten steuerlich geltend machen – in den meisten Fällen allerdings nur anteilig. Bei der Recherche der abziehbaren Kosten ist nicht immer nur der zeitlichen Anteil des Unterrichts bei der Dauer des Auslandsaufenthalts ausschlaggebend.

Bei ausschließlich beruflicher Anlass: Kompletter Abzug

Sollte die Reise ausschließlich oder fast ausschließlich der beruflichen Fortbildung zuzuordnen sein werden die Kosten für eine berufliche Fortbildung komplett als Werbungskosten anerkannt,

Gemischter Anlass: Kosten anteilig abziehbar

Wenn die Reise neben einem beruflichen Hintergrund auch privat veranlasst ist, dann ist eine Aufteilung der Kosten möglich. Der berufliche Teil der aus beruflichem Anlass stattfand kann steuerlich geltend gemacht werden.

Grundsätzlich ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile auszuführen. Besonders bei Sprachreisen ist dies allerdings nicht ganz einfach, da hier die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht werden, legt der BFH fest. In diesen Fällen ist auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen, vermerken die Richter. Die Wahl eines Sprachurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst. Somit scheidet Anerkennung der gesamten Reise- und Unterrichtskosten damit aus (BFH, Urteil vom 24.02.2011, Az. VI R 12/10).

Im Streitfall hatte ein Zugführeroffizier bei der Bundeswehr an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Das Finanzamt sowie auch das Finanzgericht hatten die dafür geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt.

Quelle: www.steuertipps.de

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