Anlage N - Funktionalität Steuersoftware: Formular, Import, Lohnsteuer

Spezielle Software für Anlage N

Die Anlage N muss jeder Steuerzahler ausfüllen der Arbeitslohn aus nichtselbständiger Arbeit erhalten hat.

Bei Ehepaaren die beide steuerpflichtigen Arbeitslohn erzielen muss die Anlage N, auch bei Zusammenveranlagung, für jeden Ehepartner separat eingereicht werden. Besonders relevant ist die Anlage N für Arbeitnehmer, da hier neben den Angaben zum Arbeitslohn (Gehalt) auch die Werbungskosten angeben werden.

Die erste Seite der Anlage N dient der Erfassung der erzielten Einnahmen. Meistens können die nötigen Angaben zu den Einnahmen von der Rückseite der Lohnsteuerkarte kopiert werden.

Zu den notwendigen Angaben gehören der Bruttoarbeitslohn sowie die bereits einbehaltenen Steuern (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Sollten Versorgungsbezüge bezogen werden sind diese gesondert anzugeben. Die Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) werden von den Versorgungsbezügen abgezogen.

Auch Abfindungen sowie Übergangsgelder die z.B.bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden, werden zu 100 Prozent als Einnahmen besteuert.

Die erhaltenen Lohnersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld oder Kurzarbeitergeld müssen als steuerfreie Einnahmen ebenfalls in der Anlage N eingetragen werden.

Besonders wichtig sind für Arbeitnehmer die Werbungskosten, diese werden auch in der Anlage N eingetragen. Zu den möglichen Werbungskosten gehören unter anderem:

  • Fahrten zur Arbeit
  • Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
  • Fortbildungskosten
  • Beruflich bedingte Reisekosten
  • Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer die kaum Werbungskosten absetzen können und daher unter der Grenze des Arbeitnehmerpauschbetrages liegen, brauchen die einzelnen Werbungskosten in der Anlage N nicht anzugeben. Aus Vereinfachungsgründen steht jedem Arbeitnehmer ein Arbeitnehmerpauschbetrag zu, der von Amts wegen zu gewähren ist.

Die Anlage N ist auch dann auszufüllen, wenn nur Aushilfs- oder Minijobs auf Lohnsteuerkarte ausgeübt wurden.

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Aktuelle Informationen zu Anlage N

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