Anlage 34a - Funktionalität Steuersoftware: Formular, Import, Lohnsteuer
Im Formular Anlage 34a wird die
Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34 a EStG) erfasst. Es kann sowohl bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
einem Gewerbebetrieb oder einer selbständigen Arbeit verwendet werden.
Es gliedert sich in die Bereiche Begünstigungsbetrag und Nachversteuerung.
Die Anlage 34a ist nur für Unternehmer von Bedeutung, die erwirtschaftete Gewinne ganz oder teilweise in ihrem Betrieb belassen und dafür weniger Steuern bezahlen müssen als Steuerpflichtige, die ihre Gewinne für private Zwecke verwenden.
Begünstigte Einkunftsarten (Auszug aus dem Anwendungsschreiben zur Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne, des BMF)
Der unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige kann die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzelunternehmen oder aus einem Mitunternehmeranteil in Anspruch nehmen.
Die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. 5 EStG) bleibt dabei durch § 34a EStG unberührt. Somit sind insbesondere die Regelungen über den Verlustausgleich und Verlustabzug vorrangig zu beachten. Der Verlustausgleich und -abzug ist auch dann vorzunehmen, wenn für nicht entnommene Gewinne die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen wird. Durch § 34a EStG kann daher kein Verlustvortrag nach § 10d EStG generiert werden.
Bei Mitunternehmeranteilen kommt eine Inanspruchnahme des § 34a EStG für den Gewinnanteil des Mitunternehmers aus der Mitunternehmerschaft, d. h. für den Anteil am Gewinn der Gesellschaft sowie aus etwaigen Ergänzungs- und Sonderbilanzen des Mitunternehmers in Betracht. Auch der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, der kein Mitunternehmer ist, jedoch wie ein Mitunternehmer zu behandeln ist, kann für seinen nicht entnommenen Gewinnanteil nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch nehmen.
Formular Anlage 34a runterladen
- Steuererklärung 2011 – Anlage 34a
- Steuererklärung 2010 – Anlage 34a
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