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Umsatzsteuer

Informationen zur Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer

Die Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet), welche systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (abgesehen von der Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuer, mit der generell der gesamte private und öffentliche Verbrauch (also vom Endverbraucher erworbene Güter sowie in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sich die Umsatzsteuer von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, da diese auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen.

Vorsteuer

Eine Steuerkumulierung, das bedeutet die Erhebung der Steuer von der Steuer, ist im Grundsatz ausgeschlossen. Dies wird durch den Vorsteuerabzug erreicht, welcher den Unternehmer dazu berechtigt, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, welche ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer), die im Kontext des Reverse-Charge-Systems von einem Unternehmer als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer und die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat, ist als Vorsteuer abziehbar.

Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, mit dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll dies darstellen:

Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100,- Euro zuzüglich 19,- Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 100,- Euro). Händler A zahlt 19,- Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht Händler B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Wenn nun Händler B den Gegenstand für 140,- Euro zuzüglich 26,60 Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 140,- Euro) an den Händler C weiterverkauft, so muss Händler B für diesen Umsatz 26,60 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, während Händler C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Sobald Händler C diese Waren für 200,- Euro zuzüglich 38,- Euro Umsatzsteuer (19 Prozent von 200,- Euro) an einen Endverbraucher verkauft, muss er für den Umsatz 38,- Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterreichen. Selbiger Betrag verbleibt dann endgültig beim Fiskus. An diesem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Endverbraucher realisiert.

Sollte eine Ware verderben oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, bekommt der Fiskus dafür keine Steuer. Die Umsatzsteuer ist als Verbraucherabgabe darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Es wäre technisch unmöglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Daher ist grundsätzlich der Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer, welcher die Umsätze erzielt. Der Unternehmer gibt die Umsatzsteuer an die Empfänger seiner Leistungen als Komponente der Preise weiter. Mehrfach zeigen die Unternehmer dies, indem sie die Umsatzsteuer in der Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen speziell ausweisen. Bei Rechnungen an andere Unternehmer sowie an juristische Personen sind die Unternehmer zum offenen Steuerausweis verpflichtet. Selbiges gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungen- oder sonstigen Leistungen in Relation mit einem Grundstück.

Da die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer eingezogen wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.

Jeder Unternehmer hat in der Praxis eine Vielzahl sogenannter Vorumsätze, denen eine mehr oder minder große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Die Unternehmen verrechnen die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen, die sie pro Monat oder oro Quartal (3 Monate) abgeben. Wenn zum Beispiel ein Unternehmer im Voranmeldungszeitraum September 2010 Umsätze in Höhe von 100.000,- Euro hatte, welche dem Steuersatz von 19 Prozent unterlagen, und er im gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhielt, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.200,- Euro ausgewiesen waren, errechnet sich seine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum September 2010 folgendermaßen:

  • Gesamtbetrag der Entgelte: 100.000 Euro
  • Hierauf 19 Prozent Umsatzsteuer: 19.000 Euro
  • Abziehbare Vorsteuer: 10.200 Euro
  • An das Finanzamt zu zahlen: 8.800 Euro

Geltungsbereich

Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt. Eine Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass er im Inland Waren liefert oder sonstige Leistungen erbringt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Daher können sich zum Beispiel auch ausländische Unternehmer ohne Umsätze im Inland Vorsteuern in einem speziellen Verfahren und in bestimmtem Umfang (sogenanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren) erstatten lassen.

Indes können die Vorsteuern nur dann abgezogen werden, wenn diese auf Umsätze entfallen, welche für das Unternehmen bestimmt sind. Die Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, welchen er nur zu privaten Zwecken nutzt (wie zum Beispiel ein privates Fernsehgerät), sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Sobald ein Wirtschaftsgut (wie zum Beispiel ein Computer) sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, darf zwar im Allgemeinen die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung bleibt dabei jedoch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.

Für gemischt genutzte Grundstücke, das heißt Grundstücke, die sowohl unternehmerischer wie auch nicht unternehmerischer Nutzung unterliegen, gelten ab dem 1. Januar 2011 neue Regelungen. Demnach sind die Aufwendungen, welche in Relation mit der nichtunternehmerischen Nutzung des Grundstückes stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt, wenn der Vorsteuerabzug in diesen Fällen ausgeschlossen ist.

Unternehmer, welche von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können insoweit die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme davon bilden im Besonderen die innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten. Mit der Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird gewährleistet, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten können. Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Produkte auf dem Weltmarkt ist diese Maßnahme erforderlich und entspricht dem innerhalb der Europäischen Union generell geltenden Bestimmungslandprinzip, demnach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterliegen. Ferner sind bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, und bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt unter der Gewährung des Vorsteuerabzugs befreit.

Wenn Unternehmer sowohl steuerpflichtige Umsätze wie auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug erzielen, müssen diese ihre Vorsteuern in abziehbare und nicht abziehbare Beträge aufspalten. Als Steuerschuldner gilt grundsätzlich der Unternehmer. Wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, gilt nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes als Unternehmer.

Der Umsatzsteuer unterliegen:

  • Lieferungen und sonstige Leistungen
  • Die Einfuhr ( Einfuhrumsatzsteuer)
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb

 

Der Unternehmer ist dazu verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine elektronische Voranmeldung zu übermitteln, in welcher er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst kalkulieren muss. Den so errechneten Betrag zahlt der Unternehmer als Vorauszahlung an das Finanzamt. Für Unternehmer die eine hoher Zahllast haben, gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für die Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufnehmen, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum geltend.

Nach Ablauf des Kalenderjahrs ist der Unternehmer dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. In dieser muss er die Steuer ebenfalls selbst berechnen. Diese Steuererklärung ist gleichzusetzen mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Die Steuer wird von dem Finanzamt nur dann durch einen Steuerbescheid festgesetzt, wenn diese bei der Berechnung von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.

Zentral zuständig sind für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung bestimmte Finanzämter oder das Bundeszentralamt für Steuern.

Ein umfangreicher Katalog von Leistungen, welche von der Umsatzsteuer befreit sind, finden sich im Umsatzsteuergesetz. Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu diesen gehören im Besonderen Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sowie eine Reihe von sonstigen Leistungen, die mit Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr im Zusammenhang stehen. Für die andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug generell ausgeschlossen. Dazu zählen speziell die Kreditgewährung, der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken, die Heilbehandlungsleistungen der Ärzte sowie anderer Heilberufe, bestimmte Leistungen der gesetzlichen Träger der Sozialversicherungen, die Leistungen der meisten Krankenhäuser und Altenheime, die Umsätze blinder Unternehmer, die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungen bestimmter Privatschulen, Theater, Orchester, Museen, Tierparks wie auch die Leistungen der Jugendhilfe.

Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in bestimmten Teilen des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorherigen Kalenderjahr 17.500,- Euro nicht überstieg und im laufenden Kalenderjahr vermutlich 50.000,- Euro nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), sind von der Zahlungsverpflichtung der Umsatzsteuer befreit.

Allerdings ist diesen Kleinunternehmern das Recht, die in Rechnung gestellten Vorsteuern abzuziehen, versagt. Gleichwohl dürfen sie keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen. Aufgrund der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Daher räumt das Gesetz ihnen eine Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu verzichten, um die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften anzuwenden. An die Verzichtserklärung sind diese Unternehmer 5 Jahre gebunden.

Die Unternehmer, welche im Vorjahr einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 17.500,- Euro erzielten, müssen ihre Umsätze immer nach den allgemeinen Vorschriften versteuern. Daher sind sie zum Vorsteuerabzug berechtigt und müssen auch die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen. Dies ist auch für die Unternehmer, die zwar im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500,- Euro nicht überschritten haben, jedoch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 50.000,- Euro haben werden, geltend.

Sobald im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen auslösen, ist generell der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer (das sogenannte Reverse-Charge-System), sofern dieser Unternehmer oder eine juristische Person ist. Dies ist auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen bei der Lieferung von Gas und Elektrizität beim Handel von Emmissionszertifikaten bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen bei bestimmten Umsätzen von Anlagegold, Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen – und zwar ab 2011 (und wenn der Steuerschuldner ein Unternehmer ist) bei bestimmten Bauleistungen und ab 2011 bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen, sofern der Leistungsempfänger selbst derartige Leistungen erbringt, geltend

Um die zutreffende Anwendung des innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, wird den am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust-IdNr.) zugewiesen. Diese Nummer wird auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern und setzt eine umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt voraus.

Zudem sind Unternehmer verpflichtet, zusammenfassende Meldungen über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und/oder Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs.2 UStG) abzugeben. Die so erhobenen Informationen werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EU-Mitgliedstaates gespeichert, in welchem der Abnehmer der Ware seinen innergemeinschaftlichen Erwerb oder der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Dienstleistung versteuern muss. Lässt sich durch Ermittlungen im Inland keine eindeutige Klärung auftretender Unregelmäßigkeiten herbeiführen, können weitere Informationen aus anderen Mitgliedstaaten angefordert werden.

Das Umsatzsteuergesetz enthält verschiedene Steuersätze:

  • Den allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent sowie
  • den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent;
  • für Land- und Forstwirte gelten darüber hinaus besondere Steuersätze von 5,5 Prozent respektive 10,7 Prozent.

Ein Großteil der Umsätze unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Der ermäßigte Steuersatz wird im Besonderen auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln - ohne Getränke und Umsätze in der Gastronomie - angewendet. Darüber hinaus gilt der ermäßigte Steuersatz auch für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen, bestimmten Kunstgegenständen und von Beherbergungsleistungen.

Generell wird bei der Ermittlung der Umsatzsteuer von den vereinbarten Entgelten ausgegangen (sogenannte Sollversteuerung). Was bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, an dem das Entgelt vereinnahmt wird. Gleichwohl kann die Vorsteuer schon in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem die Rechnung mit offenem Steuerausweis bei dem Unternehmer eingeht, falls er die Leistung bereits erhalten hat. Wenn vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet werden, entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Demgemäß kann der Leistungsempfänger die ihm für die Anzahlung in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er den Betrag gezahlt hat. Das Umsatzsteuergesetz sieht im Übrigen vor, dass bestimmten Unternehmern auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Istversteuerung) gestattet werden kann, wenn die Sollversteuerung für kleinere und mittlere Unternehmen zu Schwierigkeiten führen würde. Was den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs betrifft, bleibt es bei der oben dargelegten Regelung.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die ab 1. Juli 2011 geltende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Europäischen Rats vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, die die bisherige Durchführungsverordnung Nr. 1777/2005 vom 17. Oktober 2005 ablöst, und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, jeweils in der aktuellen Fassung. Der seit 1. November 2010 geltende Umsatzsteuer-Anwendungserlass enthält Anweisungen zur Auslegung des Umsatzsteuerrechts, welche an die Finanzverwaltungen gerichtet sind; er löste die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 ab.

Zuständigkeiten

Verwaltet wird die Umsatzsteuer von den Ländern im Auftrag des Bundes. Das Aufkommen steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu. Darüber hinaus werden seit 1998 die Gemeinden am Aufkommen beteiligt.

Geschichte

An ihrem Aufkommen gemessen ist die Umsatzsteuer eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgelegt. Die schon für das Altertum nachweisbare allgemeine Verbrauchsabgabe kehrt in der Karolingerzeit zum Teil unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum (für Zölle, Gebühren, Verkehr- und Verbrauchsteuern) wieder.

In den deutschen Städten des Mittelalters entwickelten sich aus dem Umsatz- oder Pfundzoll des 12.und 13. Jahrhunderts in Verbindung mit verschiedenartigen Marktabgaben die sogenannten Um- oder Ungelder als allgemeine oder spezielle Umsatzgelder mit Steuercharakter. Vom 15. Jahrhundert an zerfielen diese dann unter dem Namen Akzisen in zahlreiche Einzelverbrauchsteuern, die Idee einer umfassenden Generalakzise setzte sich bis zur Ablösung der Akzisen im 19. Jahrhundert durch die modernen Verbrauchsteuern nicht mehr durch. Als einziger deutscher Staat leitete Bremen die Akzisen in eine allgemeine Umsatzsteuer über, die von 1863 bis 1884 erhoben wurde.

Der Umsatzsteuergedanke wurde im Ersten Weltkrieg durch das Reich wieder aufgegriffen, welches im Jahr 1916 im Rahmen des Reichsstempelgesetzes einen Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen und mit dem Umsatzsteuergesetz von 1918 das System der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer einführte, das bis Ende 1967 beibehalten wurde. Nach wiederholten Änderungen stieg der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent im Jahr 1935 auf 2 Prozent, im Jahr 1946 auf 3 Prozent und im Jahr 1951 auf 4 Prozent an.

Das Umsatzsteuergesetz von 1967 mit dem Übergang zum System Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug bildete die wichtigste Zäsur in der Geschichte der deutschen Umsatzsteuer. Der Wechsel des Besteuerungssystems war im Zuge der Harmonisierung der Umsatzsteuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaften erforderlich. Auch alle anderen Mitgliedstaaten führten eine Umsatzsteuer nach dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug ein. Einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur weiteren Harmonisierung der Umsatzsteuern war die Verabschiedung der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern durch den Europäische Ministerrat am 17. Mai 1977. Zum 1. Januar 2007 wurde diese in Form der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie neu gefasst. Diese Richtlinie bildet zugleich die Basis für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und zu den Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt darüber hinaus den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest.

Das deutsche Umsatzsteuerrecht wird laufend an das EU-Recht angepasst. Dabei spielen unter anderem sowohl die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wie auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine elementare Rolle.

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