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Steuerrechtsprechung

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, Entscheide und Festsetzungen der Finanzbehörden anzugreifen?
Der Steuerpflichtige kann wie in anderen Fällen des Verwaltungsrechtsschutzes, wenn er mit einem Beschluss der Finanzbehörde nicht übereinstimmt, seine Rechte im gerichtlichen Verfahren geltend machen. Die Steuerrechtsprechung ist Angelegenheit der Finanzgerichtsbarkeit. Die Steuerrechtsprechung gewährt an erster Stelle dem Einzelnen steuerlichen Rechtsschutz vor möglichen rechtswidrigen Maßnahmen der Steuerbehörden in Abgabenangelegenheiten (Einzelfallgerechtigkeit); außerdem kontrolliert die Steuerrechtsprechung die richtige Anwendung des Steuerrechts durch die Verwaltung. Zudem gehen von ihr Anregungen an den Steuergesetzgeber zur Rechtsfortbildung aus.

Gerichte

Die Steuerrechtsprechung wird durch eigenständige, von den Finanzbehörden abgekoppelte, besondere Gerichte durchgeführt. Ihren Aufbau und die Art ihrer Verfahren wird durch die Finanzgerichtsordnung geregelt. Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind in den einzelnen Ländern die Finanzgerichte (FG), im Bund der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München.

Erster Rechtszug

Im ersten Rechtszug entscheiden die Finanzgerichte als einzige Tatsacheninstanz, da es keine Berufungsgerichte gibt. Die Finanzgerichte sind obere Landgerichte und grundsätzlich für den Bereich eines Bundeslands zuständig. In Nordrhein-Westfalen gibt es drei Finanzgerichte, in Bayern zwei. Berlin und Brandenburg haben ein gemeinsames Finanzgericht. In den anderen Bundesländern ist jeweils ein Finanzgericht vorhanden.

Klage

Eine Klage bei einem Finanzgericht ist grundsätzlich erst dann erlaubt, wenn das Verfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch nach den Bestimmungen der Abgabenordnung) ohne Erfolg blieb.

Die Finanzbehörden erhalten infolge des Einspruchs die Gelegenheit, nochmals zu kontrollieren, ob sie an der getroffenen Entscheidung festhalten wollen. Auch der Erheber des Einspruchs hat die Gelegenheit seinen Standpunkt zu überdenken. So erledigen sich bereits ca. 98 Prozent aller Steuerstreitigkeiten im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren.

Durch eine Klage beim Finanzgericht kann die Aufhebung oder Änderung eines Steuerverwaltungsakts, die Verurteilung der beklagten Steuerbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts oder zu einer sonstigen Leistung, schließlich die Feststellung, dass ein Rechtsverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ein Verwaltungsakt nichtig sei, begehrt werden.

Revision am Bundesfinanzhof

Unter bestimmten Voraussetzungen ist gegen die Urteile der Finanzgerichte das Rechtsmittel der Revision am Bundesfinanzhof (BFH) gegeben. Das finanzgerichtliche Urteil kann mit der Revision auf Rechts- und Verfahrensfehler validiert werden; eine erneute Tatsachenfeststellung ist dabei generell nicht erlaubt. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Steuerpflichtigen durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigten oder einen vereidigten Buchprüfer vertreten lassen.

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