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Steuerklasse und Lohnsteuerklasse

Informationen zu den Lohnsteuer-Klassen 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie dem Faktor-Verfahren, was bei der Wahl der Steuerklasse beachtet werden muss und weitere Hintergrundinformationen

Arbeitnehmer in Deutschland zahlen Lohnsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abhängig von der Lohnsteuerklasse. Es gibt sechs verschiedene Lohnsteuerklassen. Die Lohnsteuer kann mit dem Online-Lohnsteuerrechner und mit der im Fachbuchhandel verfügbaren Lohnsteuertabelle ermittelt werden. In dieser wird für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer dargestellt. Die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, behält der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung vom Bruttolohn ein, um diese an das Finanzamt weiterzuleiten. Ist auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag ausgewiesen, wird dieser vor der Berechnung mit der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen.

Folgende Lohnsteuerklassen gibt es:

Lohnsteuerklasse 1

Die Steuerklasse Eins ist für folgende Arbeitnehmer gültig:

  • Ledige Arbeitnehmer,
  • Verheiratete Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte beschränkt steuerpflichtig ist,
  • Verheiratete Arbeitnehmer, die dauernd getrennt leben,
  • Verheiratete Arbeitnehmer, die verwitwet sind (nach dem übernächsten Jahr nach dem Tod des Ehepartners) sowie
  • Geschiedene aber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Arbeitnehmer.

Die Lohnsteuerklasse 1 wird nicht angewendet, wenn die Bedingungen für die Steuerklasse 3 oder die Steuerklasse 4 gegeben sind. Die Anzahl der Kinderfreibeträge wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Seit Anfang März 2012 können homosexuelle Lebenspartner einen Antrag auf Steuerklassenänderung stellen.

Lohnsteuerklasse 2

Die Steuerklasse Zwei ist für folgende Arbeitnehmer gültig:

  • Alleinerziehende Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse 1 erfüllen und einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben.
  • Verwitwete Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind ab Beginn des Monats, der auf den Sterbe-Monat des Ehepartners folgt. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Gnadensplitting, welches bewirkt, dass auch noch im Jahr nach dem der Ehegatte verstarb, der niedrigere Steuertarif der Zusammenveranlagung angewendet wird.

Lohnsteuerklasse 3

Die Steuerklasse Drei ist für folgende Arbeitnehmer gültig:

  • Nicht dauernd getrennt lebende verheiratete Arbeitnehmer, wenn diese nicht die Steuerklasse 5 gewählt haben. Sollte der Ehepartner auch berufstätig sein, gilt für diesen dann die Steuerklasse 5.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte nicht berufstätig ist.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, bei denen der Ehegatte selbstständig tätig ist.
  • Verwitwete Arbeitnehmer, bis zum Ende des auf den Tod des Ehegatten folgenden Kalenderjahres, wenn der verstorbene Ehegatte zum Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und das Ehepaar bis zum Zeitpunkt des Todes nicht dauernd getrennt gelebt hat.

Lohnsteuerklasse 4

Die Steuerklasse Vier ist für folgende Arbeitnehmer gültig:

  • Verheiratete Arbeitnehmer, wenn diese nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Wenn für einen der berufstätigen Ehepartner die Steuerklasse 5 gilt, kann für den anderen berufstätigen Ehepartner nicht die Steuerklasse 4 geltend sein. Die Lohnsteuerklassen 4/4 (im Unterschied zu 3/5) sind für berufstätige Ehepaare dann sinnvoll, wenn beide näherungsweise das Gleiche verdienen. Zum Jahresende ist es in diesem Fall von Nutzen, das Ergebnis einer Einkommensteuererklärung ausrechnen zu lassen. Sollten keine weiteren Gründe für die Abgabe einer Jahressteuererklärung vorliegen, ist diese optional. Ehepaare, bei denen beide berufstätig sind, dürfen die Steuerklasse einmal pro Jahr ändern lassen (§ 39 Abs.6 EStG).

Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor

Für Ehepaare gibt es seit dem Veranlagungszeitraum 2010 ein optionales Faktorverfahren (§ 39f EStG). Hierbei ermittelt sich der Faktor aus der, aller Voraussicht nach, gemeinsam nach dem Splittingverfahren zu leistenden Einkommensteuer im Verhältnis zur rechnerischen Summe der Lohnsteuer anhand der Steuerklasse 5. Diese Anwendung ist gestattet, sobald der so errechnete Faktor kleiner als 1 ist. Weitere Informationen finden Sie im Steuer-News - Artikel.

Lohnsteuerklasse 5

Die Steuerklasse 5 ist dann zu verwenden, wenn die Ehepartner die Steuerklassenkombination 3/5 wählen. Das ist sinnvoll, wenn einer der Ehegatten ein deutlich höheres Einkommen erzielt als der andere. Allerdings wird so regelmäßig zu wenig Steuer einbehalten (höhere Liquidität unter dem Jahr), daher ist Abgabe einer Steuererklärung zum Jahresende hier Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Lohnsteuerklasse 6

Die Steuerklasse Sechs ist für folgende Arbeitnehmer gültig:

  • Arbeitnehmer die eine Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis benötigen.
  • Arbeitnehmer, welche die Lohnsteuerkarte schuldhaft beim Arbeitgeber nicht vorgelegt haben.

Die Lohnsteuerklasse 6 bewirkt die höchste Steuerbelastung, da neben dem Altersentlastungsbetrag keine weiteren Freibeträge mehr anerkannt werden.

Steuerklassenwahl bei Paaren

Abhängig von der Wahl der Steuerklassen ergeben sich verschiedene Zuweisungen der Steuerlast auf die Ehepartner, auch die Zeitpunkte der Steuerzahlung sind unterschiedlich: Wenn ein verheiratetes Paar im Jahr gemeinsam 60.000,- Euro verdienen würde, betrüge die gemeinsame Steuerlast immer 8.374,- Euro. Bei einem unverheirateten Paar würde die Steuerlast zwischen 8.374,- Euro (wenn beide annähernd gleich viel verdienen) und 13.955,- Euro (wenn nur einer verdient) liegen.

In folgenden Beispielen wird angenommen, dass die Paare gemeinsam 60.000,- Euro im Jahr verdienen.

Verheiratet, beide haben die Steuerklasse 4

Wenn beide Ehepartner identisch verdienen, zahlen beide jeweils 4.187,- Euro an Lohnsteuer, zusammen ergibt dies 8.374,- Euro (selbst bei Anwendung des Faktorverfahrens).

Sollte ein Ehepartner 40.000,- Euro und der andere Ehepartner 40.000,- Euro verdienen, würde sich eine Lohnsteuer (exklusive Anwendung des Faktorverfahrens) von 1.747,- Euro + 6.930,- Euro = 8.677,- Euro errechnen. Von dieser Summe würden dann 303,- Euro später im Zuge der Einkommenssteuererklärung vom Finanzamt zurückgezahlt werden.

Wenn das Faktorverfahren angewendet wird, ergäbe sich ein Faktor von 8.374,- Euro / 8.677,- Euro = 0.965 (der Faktor wird auf 3 Nachkommastellen gerundet). Die Ehepartner würden 1.686,- Euro + 6.688,- Euro = 8.374,- Euro an Steuern bezahlen.

Verdient einer der Ehegatten 60.000,- Euro und der andere nichts, betrüge die Lohnsteuer 13.955,- Euro + 0,- Euro = 13.955,- Euro, wobei später 5.581,- Euro durch die Einkommenssteuererklärung erstattet würden. Findet das Faktorverfahren Anwendung, dann wäre der Faktor 8.374,- Euro / 13.955,- Euro = 0.600. Die Ehegatten müssten somit 8.374,- Euro + 0,- Euro = 8.374,- Euro an Steuern zahlen.

Verheiratet, ein Ehepartner hat die Steuerklasse 3 und der andere die Steuerklasse 5

Wenn beide Ehepartner dasselbe verdienen, zahlen sie 1.594,- Euro + 7.394,- Euro = 8.988,- Euro an Lohnsteuer. 614,- Euro würden dann mit der Einkommenssteuererklärung wieder zurückerstattet.

Würde der Ehepartner mit der Steuerklasse Fünf 20.000,- Euro und der andere Ehepartner mit der Steuerklasse Drei 40.000,- Euro verdienen, wären 4.114,- Euro + 3.804 Euro = 7.918,- Euro an Steuern zu entrichten. Hier müssten zusätzlich noch 456,- Euro bei der Einkommenssteuererklärung nachgezahlt werden.

Im Fall, dass der Ehegatte, der in die Steuerklasse Drei eingestuft wurde, 60.000,- Euro verdient und der andere Ehepartner verdient nichts, würden 9.004,- Euro an Steuern fällig. 630,- Euro würden durch die Einkommenssteuererklärung zurückerstattet.

Unverheiratet, beide Partner in der Steuerklasse 1

Wenn einer der Partner 60.000,- Euro verdient und der andere nichts, wären 13.955,- Euro an Steuern zu leisten. Wenn der verdienende Partner an den anderen Partner "Unterhalt für bedürftige Personen" im Rahmen der "außergewöhnlichen Belastungen" zahlt, darf er den Unterhalt bis zur Höhe des Grundfreibetrags (8.004,- Euro) absetzen. Zusätzlich können auch die Kosten für Krankenversicherung usw., die er für den Partner entrichtet, abgesetzt werden. Was eine Verminderung der Steuerschuld auf maximal 10.871,- Euro bedeuten würde.

Sollten beide Partner jeweils 30.000,- Euro verdienen, zahlen beide jeweils 4.187,- Euro an Steuern, das ergibt zusammen 8.374,- Euro und entspricht der gleichen Steuerlast wie bei Verheirateten in der gleichen Konstellation.

Beträgt der Verdienst eines der Partner 20.000,- Euro und der Verdienst des anderen Partners 40.000,- Euro, würden beide zusammen 1.747,- Euro + 6.897,- Euro = 8.644,- Euro an Steuern leisten müssen.

Im Fall, dass ein Partner 11.000,- Euro verdient und der andere 49.000,- Euro, wären für beide 40,- Euro + 9.784,- Euro = 9.824,- Euro an Steuern zu zahlen.

Quelle: wikipedia.de

Der Steuerklassenwechsel

Für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr die Meldebehörden, sondern die Finanzämter zuständig (§ 39 Abs. 1 und 2 EStG). Die Modifikation von Voraussetzungen für die Steuerklasse ist dem Finanzamt anzugeben, welches dann einen Wechsel der Lohnsteuerklasse durchführt. Ein Wechsel in eine für den Arbeitnehmer günstigere Steuerklasse wird nur auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 39 Abs. 5 bis 7 EStG) vorgenommen. Die Steuerklasse kann einmal im Jahr geändert werden. Ausnahmen hiervon sind der Tod des Ehegatten oder Arbeitslosigkeit.

Die endgültige Steuerschuld

Erst wenn das Kalenderjahr abgelaufen ist, wird die endgültige Steuerschuld durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Mit der Wahl der Lohnsteuerklassenkombination (etwa 3 / 5, im Unterschied zu 4 / 4) sind aus diesem Grund keine endgültigen Steuervorteile erzielbar. Einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wenn mehr Lohnsteuer einbehalten wurde als an Einkommensteuer errechnet wurde, folgt eine Einkommensteuererstattung. Sollte die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer sein, ist eine Einkommensteuernachzahlung zu leisten.

Einfluss auf Lohnersatzleistungen

Durch die Wahl der Steuerklasse wird die Höhe gewisser Lohnersatzleistungen wie Unterhalt, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld beeinflusst. Die Auswahl der Steuerklassen wie auch der Wechsel der Steuerklassen nimmt somit auf die Höhe der Entgeltersatzleistung Einfluss. In einem Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 4/08 R sah das Bundessozialgericht keinen Missbrauch im Wechsel der Lohnsteuerklasse, sondern wertete dies als eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit, um ein höheres Nettoeinkommen und damit auch ein höheres Elterngeld zu erhalten.

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