Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Ländergruppeneinteilung - Gesetzliche Grundlagen, Alle Länder mit jeweiligen Beträgen

Mit der Ländergruppeneinteilung wird geregelt, welchen Anteil an den normal geltenden Freibeträgen, Pauschalen und Höchstbeträgen für das jeweilige Land steuerlich geltend gemacht werden können. Die Auswirkungen finden in den Bereichen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht (§1 Absatz 3 EStG), Betreuungsfreibetrag und Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland, Unterhaltsleistungen und Ausbildungsfreibetrag ins bzw. im Ausland.

Je nach Ländergruppe sind die Beträge in voller Höhe, zu 75%, 50% oder 25% anzusetzen.

Gesetzliche Grundlage: Einkommenssteuer-Gesetz (EStG)

  • § 1 Absatz 3 Satz 2 EStG: Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.
  • § 9c (Kinderbetreuungskosten) Absatz 3 Satz 2 EStG: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
  • § 32 Absatz 6 Satz 4 EStG: Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
  • § 33a Absatz 1 Satz 6 sowie Absatz 2 Satz 3 EStG EStG: Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen., Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5.

Änderungen der Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2010

  • Antigua und Barbuda: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
  • Äquatorialguinea: von Gruppe 4 nach Gruppe 2
  • Belize: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Estland: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Griechenland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Israel: von Gruppe 1 nach Gruppe 2
  • Jamaika: von Gruppe 3 nach Gruppe 4
  • Kasachstan: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Montenegro: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Neuseeland: von Gruppe 2 nach Gruppe 1
  • Palau: von Gruppe 2 nach Gruppe 3
  • Serbien: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Slowakische Republik: von Gruppe 3 nach Gruppe 2
  • Suriname: von Gruppe 4 nach Gruppe 3
  • Zypern: von Gruppe 2 nach Gruppe 1

Ländergruppe 1 - Beträge in voller Höhe

Andorra
Australien
Belgien
Brunei Darussalam
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Hongkong
Irland
Island
Italien
Japan
Kaiman-Inseln
Kanada
Katar
Kuwait
Liechtenstein
Luxemburg
Macau
Monaco
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
San Marino
Schweden
Schweiz
Singapur
Spanien
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
Zypern

Ländergruppe 2 - Beträge mit 3/4 (75%)

Äquatorialguinea
Bahamas
Bahrain
Barbados
Estland
Israel
Korea, Republik
Malta
Oman
Palästinensische Gebiete
Portugal
Saudi Arabien
Slowakische Republik
Slowenien
Taiwan
Trinidad und Tobago
Tschechische Republik
Turks- und Caicos-Inseln

Ländergruppe 3 - Beträge mit 1/2 (50%)

Antigua und Barbuda
Argentinien
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Chile
Cookinseln
Costa Rica
Dominica
Gabun
Grenada
Kasachstan
Kroatien
Lettland
Libanon
Libysch-Arabische Dschamahirija/Libyen
Litauen
Malaysia
Mauritius
Mexiko
Montenegro
Nauru
Niue
Palau
Panama
Polen
Rumänien
Russische Föderation
Serbien
Seychellen
St. Kitts und Nevis
St. Lucia
St. Vincent und die Grenadinen
Südafrika
Suriname
Türkei
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Weißrussland/Belarus

Ländergruppe 4 - Beträge mit 1/4 (25%)

Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Angola
Armenien
Aserbaidschan
Äthiopien
Bangladesch
Belize
Benin
Bhutan
Bolivien
Bosnien und Herzegowina
Burkina Faso
Burundi
China (VR)
Côte d’Ivoire/ Elfenbeinküste
Dominikanische Republik
Dschibuti
Ecuador
El Salvador
Eritrea
Fidschi
Gambia
Georgien
Ghana
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran, Islamische Republik
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kap Verde
Kenia
Kirgisistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo, Republik
Kongo, Demokratische Republik
Korea, Demokratische VR
Kosovo
Kuba
Laos, Demokratische VR
Lesotho
Liberia
Madagaskar
Malawi
Malediven
Mali
Marokko
Marshallinseln
Mauretanien
Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik)
Mikronesien, Föderierte Staaten von
Moldau, Republik/ Moldawien
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Papua Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Ruanda
Salomonen
Sambia
Samoa
São Tomé und Principe
Senegal
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sri Lanka
Sudan
Swasiland
Syrien, Arabische Republik
Tadschikistan
Tansania, Vereinigte Republik
Thailand
Timor-Leste
Togo
Tonga
Tschad
Tunesien
Turkmenistan
Tuvalu
Uganda

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise