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Körperschaftsteuer

Informationen zur Körperschaftsteuer mit Besteuerungsgrundlage, Rechtsgrundlage, Zuständigkeiten und historischer Entwicklung

Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um eine spezielle Art der Einkommensteuer für juristische Personen, insbesondere Kapitalgesellschaften, wie Aktiengesellschaften Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie europäischen Gesellschaften, andere Personenvereinigungen wie zum Beispiel Vereine, soweit diese nicht Mitunternehmerschaften im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind, und Vermögensmassen, wie zum Beispiel bei einer Stiftung bilden.

Besteuerungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlage ist genauso wie für die Einkommensteuer das Einkommen, welches die Körperschaft innerhalb des Kalenderjahrs erwirtschaftet hat. Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes regeln, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen behandelt wird. Zudem müssen besondere Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes berücksichtigt werden. So wie die Einkommensteuer gehört die Körperschaftsteuer zu den direkten Steuern und ist eine Personensteuer, welche vom Einkommen nicht abgezogen werden kann.

Die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer bestehen parallel. Der erwirtschaftete Gewinn einer Kapitalgesellschaft unterliegt bei ihr der Körperschaftsteuer. Wenn der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet wird, unterliegt er auf Ebene des Gesellschafters der Einkommensteuer. Zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht differenziert das Körperschaftsteuergesetz gleichfalls wie das Einkommensteuergesetz. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die entweder ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig, Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf das Welteinkommen.

Steuersubjekt sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur, sofern sie einen Betrieb gewerblicher Art unterhalten, demnach nur, soweit sie sich privatwirtschaftlich betätigen. Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind unter anderem Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes.

Höhe der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15 Prozent. Bei der Ermittlung des Einkommens der beteiligten Kapitalgesellschaft werden die Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an eine andere Kapitalgesellschaft generell nicht mit angesetzt. Notwendig ist diese Steuerbefreiung von Beteiligungserträgen, um die mehrfache Steuerbelastung bei Gewinnausschüttungen in einer Beteiligungskette von mehreren Kapitalgesellschaften abzuwenden.

Im Resultat soll nur auf Ebene der Körperschaft, welche den ausgeschütteten Gewinn erzielte, und auf Ebene der natürlichen Person als letztem Anteilseigner in der Beteiligungskette eine Steuerbelastung auftreten. Wird der Gewinn weiter an eine natürliche Person ausgeschüttet, muss differenziert werden, ob die Anteile an der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Anteilseigners gehalten werden.

Auf der Ebene eines Anteilseigners, welcher seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält, wird die Vorbelastung der ausgeschütteter Gewinne durch die Körperschaftsteuer so berücksichtigt, dass die Dividenden nur zu 60 Prozent in die Bemessungsgrundlage für die persönliche Einkommensteuer des Anteilseigners einbezogen werden (Teileinkünfteverfahren). Mit der Veranlagung des Anteilseigners auf seine Einkommensteuerschuld wird die bereits bei der Ausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent angerechnet.

Ein Anteilseigner, an den ein Gewinn ausgeschüttet wird und der seine Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen hält, erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen, die einkommensteuerpflichtig sind. Da bei diesen Kapitalerträgen zuvor bereits Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent abgezogen wurde, ist die Einkommensteuer damit für diese Erträge im Allgemeinen abgegolten (Abgeltungsteuer).

Rechtsgrundlagen

Das Körperschaftsteuergesetz in der jeweils aktuellen Fassung und die Körperschaftsteuerdurchführungsverordnung bilden die Rechtsgrundlagen des Körperschaftsteuerrechts. Für das Körperschaftsteuerrecht sind generell die Grundsätze und Vorschriften des Einkommensteuerrechts geltend, speziell für die Gewinnermittlung, die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer. Darüber hinaus wurden zur Aufklärung von Auslegungsfragen und Zweifelsfragen die Körperschaftsteuer-Richtlinien als allgemeine Verwaltungsvorschriften ausgegeben.

Zuständigkeiten

Die Bundesländer erheben die Körperschaftsteuer, sie steht als eine Gemeinschaftssteuer dem Bund und den Ländern jeweils zur Hälfte zu.

Geschichte

Nach der Gründerzeit von 1871/73 setzte die steuerliche Erfassung der Kapitalgesellschaft ein. Diese begann in den deutschen Bundesstaaten, mit der Einbeziehung in die neu geschaffenen Einkommensteuern, welche nach Gesellschaftsform und Steuerhöhe bis zum Ersten Weltkrieg zu recht voneinander abweichenden Landesregelungen führte. Im Jahr 1913 wurden die Aktiengesellschaften zum ersten Mal einer außerordentlichen Einkommensteuer des Reiches – dem sogenannten Wehrbeitrag – unterworfen. Das Reich zog die juristischen Personen auch bei der Besteuerung der Kriegsgewinne 1916/18 mit heran. Als 1920 mit der Erzbergerschen Steuerreform die Einkommensteuer an das Reich überging, wurde für die juristischen Personen aus Gründen der Zweckmäßigkeit ein separates rechtseinheitliches Körperschaftsteuergesetz als erste Kodifikation dieser Art geschaffen. Der damalige Steuersatz von 10 Prozent ist dann mehrmals angehoben worden und erreichte im Jahr 1946 die 65 Prozent Marke. Im Jahr 1953 wurde erstmalig die Doppelbelastung bei Kapitalgesellschaften mittels einer niedrigeren Besteuerung der Ausschüttungen gemildert (gespaltener Steuersatz); durch die Änderung der Steuersätze ab 1958 wurde diese Milderung noch verstärkt.

 

Ab 1977 wurde dann das Anrechnungsverfahren eingeführt; mit diesem konnte der Gesellschafter die Körperschaftsteuer auf Ausschüttungen auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen. So wurde die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermieden. 2001 wurde das Anrechnungsverfahren mit dem Halbeinkünfteverfahren ersetzt, nach dem der Gesellschafter nur die Hälfte der Ausschüttung versteuern musste.

Zum Teileinkünfteverfahren weiterentwickelt wurde mit der Unternehmenssteuerreform 2008 das bisher geltende Halbeinkünfteverfahren im betrieblichen Bereich. Für Ausschüttungen an natürliche Personen, sowie für private Kapitalerträge wurde die Abgeltungsteuer eingeführt.

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