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Grunderwerbsteuer

Detaillierte Erklärung zur Grunderwerbsteuer mit Berechnung und historischer Entwicklung.

Bei der Grunderwerbsteuer handelt es sich um eine Rechtsverkehrsteuer, der Grunderwerbsteuer unterliegen Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit inländischen Grundstücken, insofern diese dazu dienen, das Eigentum an einem Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen. Von der Grunderwerbsteuer betroffen sind vornehmlich Kaufverträge und weitere Rechtsgeschäfte, welche einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen. Darüber hinaus werden auch zahlreiche andere Rechtsvorgänge erfasst, wie zum Beispiel:

  • der Übergang des Eigentums in einem Enteignungsverfahren,
  • das Höchstgebot in einem Verfahren zur Zwangsversteigerung,
  • die unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft mit Grundbesitz durch Übergang von mindestens 95 Prozent der Anteile an dem Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter,
  • die Verschaffung der Verwertungsbefugnis,
  • bestimmte Umwandlungsvorgänge und die unmittelbare oder mittelbare Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand respektive ihre Übertragung.

Den Grundstücken sind unter anderem Erbbaurechte und Gebäude auf fremdem Boden gleichrangig. Die an dem Erwerbsvorgang beteiligten Personen sind im Regelfall die Steuerschuldner, also Grundstückserwerber und Grundstücksveräußerer. Diese können die Zahllast vertraglich auf nur einen der Beteiligten übertragen. Gewisse Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, wie zum Beispiel:

  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Aufsplittung des Nachlasses,
  • der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers, der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in direkter Linie verwandt sind, und deren Ehegatten (inklusive Stiefkinder und deren Ehegatten),
  • der Erwerb von einem geringwertigen Grundstück (Freigrenze von 2.500,- Euro),
  • der Erwerb eines Grundstücks von Todes wegen sowie Grundstücksschenkungen im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, ohne Schenkungen mit Auflage.

Der Steuersatz beträgt generell 3,5 Prozent. Seit dem 01. September 2006 dürfen die Bundesländer den Steuersatz hiervon abweichend festsetzen.

Berechnung

Generell wird die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung berechnet. Zur Gegenleistung gehört vor allem jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks zuteil kommen lässt. Dazu gehören unter anderem auch die Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück übereignet. In einigen Sonderfällen, zum Beispiel im Falle, dass eine Gegenleistung nicht vorhanden ist, bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage wird die Steuer vom Grundbesitzwert (§§ 138 ff. Bewertungsgesetz) berechnet.

Alle der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgänge müssen dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer mit einem schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer geleistet wurde, erteilt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Normalfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden kann.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist das Grunderwerbsteuergesetz in der aktuellen Fassung. Erhoben wird die Grunderwerbsteuer von den Ländern, diesen steht auch das Aufkommen zu. Das Steueraufkommen können die Länder ganz oder zum Teil an die Kommunen weiterleiten.

Geschichte

Als Leitbild für eine Steuer auf den Grundstücksverkehr kann in Deutschland das mittelalterliche Laudemium (Abzugsgeld, Aufzugsgeld) angesehen werden, welches der Grundherr als einmalige Besitzwechselabgabe, unbeschadet des laufenden Grundzinses, vom alten und/oder vom neuen Grundbesitzer einforderte. Auch das zur Bekräftigung eines Grundstückskaufvertrags dienende Leit- oder Aufgeld, könnte Vorbild gewesen sein, so beim Litkaufgeld, das als städtische Grunderwerbsteuer 1374 in Hildesheim auftauchte und vergleichbar als Kaufschoss in Emden seit 1670 oder in Danzig seit 1777 nachgewiesen werden kann. Entsprechende Handwechselabgaben oder Liegenschaftsakzisen kamen in den deutschen Territorien auf, welche vom Ende des 17. Jahrhunderts an vermehrt in der Form von Stempelabgaben (Urkundensteuern für behördlich mit Siegelaufdruck versehene Grundstückskaufverträge) erhoben wurden.

Wurden diese Vorläufer der heutigen Grunderwerbsteuer im 19.Jahrhundert allerorts teils als Staatsteils als Kommunalsteuer ausgestaltet, brachte die Neufassung des Reichsstempelgesetzes von 1909 angrenzend auch eine Reichsbesteuerung des Grundstücksverkehrs. Ein reichseinheitliches Grunderwerbsteuergesetz kam bei der Erzbergerschen Finanzreform 1919 zustande, die daraus resultierende Einkünfte flossen mit mehrmals wechselnden Steuer- und Zuschlagssätzen dem Reich, den Ländern und Gemeinden zu. Im Jahr 1940 gab es eine Neufassung des Gesetzes, welche anstelle des Eigentumsübergangs nunmehr den schuldrechtlichen Vertrag erfasste und in ihrer Grundkonzeption in die landesrechtlichen Regelungen nach 1945 einging.

Das ausschließliche Gesetzgebungsrecht der Länder wurde 1949 im Grundgesetz bestätigt und dann mit der Finanzreform 1969 in die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes überführt. In den einzelnen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland hatte sich das Grunderwerbsteuerrecht sehr unterschiedlich entwickelt, was im Besonderen für die zahlreichen Befreiungsvorschriften gilt. Ein Bundesgesetz hat mit Wirkung vom 01. Januar 1983 wieder die gebotene Vereinheitlichung herbeigeführt. Durch dieses Bundesgesetz wurden die Befreiungsvorschriften bis auf wenige Ausnahmen aufgehoben, der Steuersatz wurde dazu von 7 Prozent auf damals 2 Prozent gesenkt.

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