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Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Informationen, Beispiele und Tipps/Tricks zur Erbschafts- und Schenkungsteuer.

Bei der Erbschaftsteuer handelt es sich um eine Steuer auf den Vermögenserwerb von Todes wegen. Die Erbschaftsteuer wurde erstmals 1906 einheitlich im Deutschen Reich eingeführt, nachdem sie zuvor bereits in einigen Bundesstaaten bekannt war.

Die Erbschaftsteuer wird als Erbanfallsteuer erhoben. Im Gegensatz zu einer Nachlasssteuer, welche das Vermögen des Erblassers erfasst und sich nach dessen Leistungsfähigkeit berechnet, knüpft eine Erbanfallsteuer an den Erwerb des einzelnen Erben, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie erfasst die Vermögensübertragungen unter Lebenden. Die Vorschriften für den Erwerb von Todes wegen gelten grundsätzlich auch für Schenkungen.

Besteuert werden zusätzlich auch die Zweckzuwendungen und in bestimmten periodischen Abständen das Vermögen von Familienstiftungen oder vergleichbaren Vereinen. Eine unbeschränkte Steuerpflicht für das gesamte erworbene Vermögen tritt ein, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Zuwendung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist, also einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Wenn keiner der Beteiligten Inländer ist, tritt die Steuerpflicht ein, sobald ein bestimmtes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes zum Erwerb gehört.

Wann muss Erbschaftsteuer gezahlt werden?

Als ein Erwerb von Todes wegen gelten folgende Sachverhalte:

  • Erwerb durch Erbanfall
  • Erwerb durch Vermächtnis und vermächtnisähnliche Erwerbe
  • Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs
  • Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall
  • Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags, insbesondere der Anfall einer Lebensversicherungssumme.

Zudem sind auch bestimmte weitere, in § 3 Abs. 2 und den §§ 4 und 6 ErbStG besonders aufgeführte Vermögensanfälle steuerpflichtig.

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung ist jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Beschenkte auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Weitere schenkungsteuerpflichtige Vorgänge sind im Einzelnen in § 7 ErbStG aufgeführt.

Vermögensbewertung

Die sogenannten Zweckzuwendungen unterliegen auch der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) (§ 8 ErbStG), diese sind jedoch im Allgemeinen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG steuerfrei.

Der steuerpflichtige Erwerb ist sowohl bei der Erbschaftssteuer wie auch bei der Schenkungssteuer die Besteuerungsgrundlage. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist.

Welche Kosten können abgezogen werden?

Beim Erwerb durch Erbanfall sind zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs außer den Erblasserschulden auch die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen abzugsfähig. Zu den abzugsfähigen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass gehören zudem die Bestattungskosten des Erblassers (einschließlich Grabdenkmal und der Grabpflege) sowie die Kosten der Abwicklung, Regelung, Verteilung und Erlangung des Erwerbs, für welche ohne Nachweis insgesamt ein Pauschalbetrag von 10.300,- Euro abgezogen werden kann. Der Reinwert des Erwerbs wird um die dem Erwerber zustehenden persönlichen Steuerbefreiungen gekürzt.

Bei gemischter Schenkung und Schenkung unter einer Leistungsauflage gilt vom Steuerwert des zugewendeten Vermögensgegenstandes der Teil als Schenkung, welcher der bürgerlich rechtlichen Bereicherung entspricht. Bei Schenkung unter einer Duldungsauflage wird nach dem Bewertungsgesetz vom Steuerwert der Zuwendung der Kapitalwert der zu vollziehenden Auflage als Last abgezogen.

Die einzelnen Vermögensgegenstände werden mit dem Wert angesetzt, der sich für sie nach dem Bewertungsgesetz ergibt. Die Bewertung orientiert sich einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert).

Was ist beim Erbe von Grundstücken und Immobilien zu beachten?

Die steuerliche Bewertung des Grundvermögens wird in enger Anlehnung an die Vorschriften zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken auf der Grundlage des Baugesetzbuchs durchgeführt. Grundbesitzwerte werden festgestellt, wenn diese in einem Steuerfall relevant sind (Bedarfsbewertung).

Abhängig von der jeweiligen Grundstücksfläche und den Bodenrichtwerten wird der Wert unbebauter Grundstücke ermittelt. Diese werden vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte ermittelt und veröffentlicht. Der Grundbesitzwert für bebaute Grundstücke wird in Abhängigkeit von der Grundstücksart entweder im Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren oder im Sachwertverfahren ermittelt.

Das Vergleichswertverfahren ist im Allgemeinen für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Wohnungseigentum und Teileigentum vorgesehen. Hierbei wird der Wert des Grundstücks anhand der Preise von vergleichbaren Grundstücken berechnet.

Das Ertragswertverfahren wird für die Bewertung von Mietwohngrundstücken sowie von Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken, bei denen sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt, angewendet. Für die Ermittlung des Grundbesitzwerts wird neben dem Bodenwert, der wie bei einem unbebauten Grundstück festgestellt werden muss, ein Gebäudeertragswert erfasst. Der Gebäudeertragswert errechnet sich aus dem Reinertrag des Gebäudes, multipliziert mit einem definierten Faktor. Der Reinertrag des Gebäudes wird nach der Jahresmiete bzw. der üblichen Miete abzüglich Bewirtschaftungskosten und abzüglich einer Verzinsung des Bodenwerts bestimmt. In diesem Verfahren muss mindestens der Bodenwert angesetzt werden.

Das Sachwertverfahren wird für Grundstücke angewendet, für die das Vergleichswertverfahren oder das Ertragswertverfahren nicht in Betracht kommt:

  • Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungseigentum und Teileigentum, sofern keine Vergleichswerte für die Anwendung des Vergleichswertverfahrens vorliegen.
  • Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, sofern keine ortsübliche Miete ermittelbar ist.
  • Sonstige bebaute Grundstücke.

In diesem Verfahren wird der Grundbesitzwert ausgehend von den Regelherstellungskosten der Gebäude und sonstigen Anlagen und vom Bodenwert ermittelt. Kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, ist dieser anzusetzen.

Landwirtschaft und Forstwirtschaft

Die Bewertung des landwirtschaftlichen und/oder forstwirtschaftlichen Vermögens wird folglich unterschieden:

  • Die Betriebswohnung(en) und der Wohnteil, welcher so wie Wohngrundstücke bewertet wird.
  • Der Wirtschaftsteil, für den grundsätzlich ein pauschaliertes Ertragswertverfahren maßgeblich ist. Ein Mindestwert darf nicht unterschritten werden.

Zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften beziehungsweise des Betriebsvermögens (Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften) muss ein an den Ertragsaussichten des Unternehmens orientiertes vereinfachtes Verfahren oder ein anderes branchenübliches Verfahren bemüht werden. Der Substanzwert bildet die Untergrenze.

Die Höhe der Steuerschuld bei Erbschaft / Schenkung

Der Steuerschuldner der Erbschaftsteuer ist der Erwerber. Bei einer Schenkung sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker Steuerschuldner.

Um eine lückenlose Besteuerung aller Erwerbe zu gewährleisten, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verschiedene Anzeigepflichten für den Erwerber selbst und für Gerichte, Behörden, Banken und Versicherungen vor. Welcher Freibetrag dem jeweiligen Erwerber zusteht, ist abhängig von seiner Steuerklasse. Das Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz differenziert nach dem persönlichen Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis) des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) die folgenden 3 Steuerklassen:

  • Die Steuerklasse 1 gilt für den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, für Kinder und Stiefkinder des Erblassers, für Enkelkinder sowie für Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
  • Die Steuerklasse 2 gilt für Eltern und Voreltern bei Erwerben durch Schenkung (für Erwerbe von Todes wegen siehe Steuerklasse 1), Geschwister, Halbgeschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, den geschiedenen Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft.
  • Die Steuerklasse 3 gilt für alle übrigen Erwerber und für Zweckzuwendungen.

Wie hoch ist der persönliche Freibetrag?

Zunächst steht jedem Erwerber ein persönlicher Freibetrag zu, welcher sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gültig ist. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2009:

  • 500.000,- Euro für Ehegatten bzw. Lebenspartner
  • 400.000,- Euro für Kinder und Kinder verstorbener Kinder
  • 200.000,- Euro für Enkel
  • 100.000,- Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse 1
  • 20.000,- Euro für Personen der Steuerklassen 2 und 3

Außerdem wird dem überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und den Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt, der nur für Erwerbe von Todes wegen gilt und um steuerfreie Versorgungsbezüge, die den Erwerbern aus Anlass des Todes zustehen, gekürzt wird. Der Versorgungsfreibetrag beträgt 256.000,- Euro für den überlebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und zwischen 52.000,- Euro für Kinder im Alter bis zu 5 Jahren und 10.300,- Euro für Kinder im Alter zwischen 20 und 27 Jahren.

Damit die Freibeträge für einen Zeitraum von 10 Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden können, werden alle Zuwendungen, die einer Person von ein und derselben Person gemacht werden, zum Zweck der Berechnung der Steuer addiert.

Neben den persönlichen Freibeträgen gelten auch eine Reihe sachlicher Steuerbefreiungen:

  • Personen der Steuerklasse 1 können Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke bis zum Wert von 41.000,- Euro steuerfrei erwerben. Für andere bewegliche körperliche Gegenstände einschließlich Kunstgegenstände und Sammlungen, nicht jedoch für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen, erhalten sie einen Freibetrag von 10.300,- Euro.
  • Personen der Steuerklassen 2 und 3 erhalten für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände mit den genannten Ausnahmen einen zusammengefassten Freibetrag von 10.300,- Euro. Die Schenkung einer Wohnung an den anderen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern bleibt schenkungsteuerfrei, sofern sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (sogenanntes Familienheim). Begünstigt ist eine Wohnung in einem Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus, ein Mietwohngrundstück, Geschäftsgrundstück oder ein gemischt genutztes Grundstück und eine selbst genutzte Eigentumswohnung.
  • Auch der Übergang eines Familienheims im Erbfall auf den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner ist steuerfrei, wenn es der Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und es der Erwerber unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Wird das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb verkauft oder vermietet, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten dann, wenn die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben werden muss, z. B. im Todesfall oder bei Umzug in eine Pflegeeinrichtung wegen erheblicher Pflegebedürftigkeit. Unter den genannten Voraussetzungen kann ein Familienheim bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern auch steuerfrei auf die Kinder übergehen. Ist die Wohnfläche größer, bleibt der darauf entfallende Teil der Wohnung steuerpflichtig.
  • Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet sind, sind mit 10 Prozent ihres Werts von der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer befreit.
  • Für den Erwerb von Betriebsvermögen, von Anteilen an Kapitalgesellschaften, sofern der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war, sowie von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen (Unternehmensvermögen) können besondere Befreiungen in Anspruch genommen werden.
  • Bei der Regelverschonung kann erworbenes Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 Prozent steuerfrei bleiben. Der Erwerber muss das Unternehmen 5 Jahre lang (auch unter Einhaltung einer bestimmten Mindestlohnsumme) fortführen. Kleine und mittlere Unternehmen können zusätzlich einen gleitenden Abzugsbetrag in Höhe von 150.000,- Euro in Anspruch nehmen. Insgesamt wird dadurch sichergestellt, dass Unternehmensvermögen im Gesamtwert von bis zu 1 Million Euro unbesteuert bleibt.
  • Bei der Optionsverschonung kann unter strengeren Voraussetzungen sogar eine Befreiung zu 100 Prozent erreicht werden.
  • Im Fall der Veräußerung oder Aufgabe des Unternehmensvermögens innerhalb der genannten Fristen entfällt rückwirkend die gewährte Steuerbefreiung anteilig oder vollständig.

Prozentsätze für Erbschaftsteuer nach Erb-Steuerklasse

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird seit dem 1.Januar 2010 nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Für Beträge des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10)

  • bis einschl. 75.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 7%
    • Steuerklasse 2: 15%
    • Steuerklasse 3: 30%
  • bis einschl. 300.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 11%
    • Steuerklasse 2: 20%
    • Steuerklasse 3: 30%
  • bis einschl. 600.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 15%
    • Steuerklasse 2: 25%
    • Steuerklasse 3: 30%
  • bis einschl. 6.000.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 19%
    • Steuerklasse 2: 30%
    • Steuerklasse 3: 30%
  • bis einschl. 13.000.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 23%
    • Steuerklasse 2: 35%
    • Steuerklasse 3: 50%
  • bis einschl. 26.000.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 27%
    • Steuerklasse 2: 40%
    • Steuerklasse 3: 50%
  • bei mehr als 26.000.000,- Euro:
    • Steuerklasse 1: 30%
    • Steuerklasse 2: 43%
    • Steuerklasse 3: 50%

Stundung

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sieht beim Erwerb von bestimmtem Vermögen auf Antrag des Erwerbers einen besonderen Anspruch auf Stundung der Steuer bis zu 10 Jahre vor:

  • Bei Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, insofern dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.
  • Bei Erwerb von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken, wenn der Erwerber die darauf entfallende Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.
  • Bei Erwerb eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder Wohneigentums, das der Erwerber zu eigenen Wohnzwecken nutzt, jedoch längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

Bei Erwerben von Todes wegen wird die Steuer ohne Erhebung von Stundungszinsen gestundet.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Artikels 1 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S.3018), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.1768).

Eine weitere Rechtsgrundlage ist das Bewertungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24.Dezember 2008 (BGBl. I S.3018) zuletzt geändert durch Artikel 14 des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S.1768).

Steuererhebung

Die Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer fließt den Ländern zu. Sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben.

Historische Entwicklung

Die Vorläufer der Erbschaftsbesteuerung auf deutschem Boden sind:

  • Der Erbschaftszehnt, der in fränkischer Zeit an den König bei Entscheidungen über Erbstreitigkeiten zu entrichten war.
  • Die Verwandtenabgabe, die im Mittelalter nach altfriesischem Recht von entfernter verwandten Erbberechtigten erhoben wurde.
  • Die Besitzwechselabgaben, die seit Ende des 9. Jahrhunderts als sogenannter Sterbefall, Totenpfund, Totenzins, Totenzoll und dergleichen dem Grundherrn, aber manchmal auch dem Gerichtsherrn und Landesherrn als solchem abgeliefert werden mussten.

Im 17. und 18. Jahrhundert führten zahlreiche deutsche Landesherren und Städte ein Kollationsgeld, d. h. eine Erbschaftsteuer von Seitenverwandten ein. Eine weitere Form der Erbschaftsbesteuerung in den deutschen Einzelstaaten waren die Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testamente und Erbschaftsverträge). In Abkehr davon erließ Preußen 1873 ein technisch modernes Erbschaftsteuergesetz, das dann auch den übrigen Ländern als Muster diente. Mit der zögernd einsetzenden Besteuerung der Deszendenten (Erben) ging Hamburg 1894, mit der Progression nach der Höhe des Erbanfalls Baden 1899 voran.

Durch das Reichsgesetz von 1906 wurden die landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze auf der Grundlage einer Erbanfallsteuer vereinheitlicht, den Einzelstaaten aber Ertragsanteile sowie Zuschlags- und Zusatzrechte zugebilligt. Bei der Erzbergerschen Finanzreform ging die Erbschaftsteuer 1919 ganz auf das Reich über; neben der Erbanfall- und Schenkungsteuer beim Erben oder Beschenkten wurde bis 1922 noch eine Nachlasssteuer „beim Toten“ erhoben. 1925 erhielt das Erbschaftsteuergesetz unter Einbeziehung der Wertbegriffe des neu geschaffenen Reichsbewertungsgesetzes eine verbesserte Neufassung, deren Grundzüge in das heutige Recht eingegangen sind. Seit 1945 (1949 auch grundgesetzlich verankert) steht die Erbschaftsteuer wieder den Ländern zu.

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