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Energiesteuer

Informationen zur Energiesteuer und zum Energiesteuergesetz, mit Beispiel-Rechnung

Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer mit der prinzipiell nur der Verbrauch von Energieerzeugnissen (vor allem Mineralöle, Erdgas und Kohle) als Kraft- oder Heizstoff belastet wird. Der restliche Verbrauch ist von der Belastung durch zahlreiche Steuerbefreiungen ausgenommen. Das Energiesteuergesetz sieht, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, darüber hinaus auch bei einem Verbrauch von Energieerzeugnissen als Kraft- oder Heizstoff weitere Ausnahmeregelungen vor. Darüber hinaus gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, um Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten zu vermeiden.

Die Art der Waren dir einer Besteuerung als Energieerzeugnis unterliegen können, sind in der EU-Energiesteuerrichtlinie mittels einen Verweis auf die kombinierte Nomenklatur geregelt, diese beschreibt die einzelnen Warengruppen und gliedert diese präzise auf. Die Energiesteuer ist als Verbrauchsteuer so angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Würde die Energiesteuer erst beim Verbraucher erhoben, könnte dies zu einer unüberschaubaren großen Zahl von Steuerschuldnern führen. Infolgedessen wird die Energiesteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall auf einer vorgelagerten Handelsstufe beim Produzenten oder Weiterverkäufer erhoben, der sie anschließend über den Warenpreis an den Verbraucher weitergeben kann. Den Steuerschuldnern wird dabei ausreichend Zeit zugemessen, die für die Steuerzahlung erforderlichen Beträge zu erlösen.

Steuer auf Benzin und Diesel

Die Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Energieerzeugnisse dar.

Seit dem 1. Januar 2003 betragen die Steuersätze je 1.000 Liter für:

  1. unverbleites Benzin
    • mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg: 669,80 Euro
    • mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg: 654,50 Euro
  2. verbleites Benzin: 721,00 Euro
  3. Dieselkraftstoff
    • mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg: 485,70 Euro
    • mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg: 470,40 Euro

In den letzten Jahren ist verbleiter Kraftstoff fortwährend vom Markt verschwunden und wird im Großen und Ganzen nur noch als Flugbenzin verwendet. Die Flüssiggase wie zum Beispiel Propan und Butan, Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen, wenn sie als Kraftstoff verwendet, werden ebenfalls der Energiesteuer.

Steuer auf Gas für Fahrzeuge

Die aus umweltpolitischen Gründen für einen Übergangszeitraum ermäßigten Steuersätze bei der Verwendung von Flüssiggas oder Erdgas zum Antrieb von Fahrzeugen betragen bis zum 31. Dezember 2018 für:

  1. Flüssiggas 180,32 Euro/1.000 kg (danach: 409,00 Euro/ 1.000kg)
  2. Erdgas 13,90 Euro/MWh (danach: 31,80 Euro/MWh)

Heizöl und Gas für Heizungen

Für Heizstoffe sind folgende Steuersätze geltend:

  1. Leichtes Heizöl (HEL): 61,35 Euro/1.000 l
  2. Schweres Heizöl (HS): 25,00 Euro/1.000 kg
  3. Flüssiggas: 60,60 Euro/1.000 kg
  4. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe: 5,50 Euro/MWh
  5. Kohle: 0,33 Euro/GJ

Leichtes Heizöl wird, um den Missbrauch der Kraftstoffnutzung zu vermeiden, mit einem Rotfarbstoff sowie einem Markierstoff gekennzeichnet. („Verdieselung“)

Biokraftstoffe

Biokraftstoffe werden vor allem über die zum 1. Januar 2007 eingeführte Biokraftstoffquote gefördert, mit dieser wird die Mineralölwirtschaft verpflichtet, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen, bezogen auf die jährliche Gesamtabsatzmenge eines Unternehmens an Otto-, Diesel- und Biokraftstoff, auf den Markt zu bringen.

Grundsätzlich können steuerliche Begünstigungen seitdem ausschließlich für Bioreinkraftstoffe wie Biodiesel oder Pflanzenölkraftstoff gewährt werden. Allein in Ausnahmenfällen zum Beispiel bei E85-Kraftstoff wird eine steuerliche Begünstigung auch für den Biokraftstoffanteil in Gemischen mit fossilen Kraftstoffen gewährt. Die Option der Steuerbegünstigung für Bioreinkraftstoffe läuft Ende des Jahres 2012 großteils aus. Bis dahin beträgt die effektive Energiesteuerbelastung 18,6 Cent für jeden Liter Biodiesel und 18,46 Cent für jeden Liter Pflanzenölkraftstoff. Steuerbegünstigungen werden seit Beginn 2011 werden nur noch für nachweislich nachhaltig hergestellte Biokraftstoffe gewährt.

Sonderfall öffentlicher Personennahverkehr

Zur Verbesserung der Wettbewerbsposition des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), wird die Steuer für in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen des ÖPNV eingesetzte Kraftstoffe teilweise wieder vergütet. Diese Vergütung beträgt knapp 50 Prozent der seit dem 1. Januar 2000 erfolgten Steuererhöhungen auf Kraftstoffe; für Dieselkraftstoff zum Beispiel 54,02 Euro/ 1.000 Liter.

Kraft-Wärme-Kopplung

Bestimmte Kraftwärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) wurden schon vor der ökologischen Steuerreform mit ermäßigten Steuersätzen energiesteuerlich gefördert. Darüber hinaus sind seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform hoch effiziente KWK-Anlagen die einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen komplett von der Energiesteuer befreit. Für Energieerzeugnisse, welche innerhalb eines Herstellungsbetriebs für Energieerzeugnisse verbraucht werden, um die Herstellung von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Mineralölen zu ermöglichen oder zu fördern, wird keine Steuer erhoben. Mit diesem Herstellerprivileg werden die Herstellungsbetriebe als Energieverbraucher begünstigt.

Steuerentlastung für bestimmte Unternehmensbranchen

Um eine Gefährdung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft zu vermeiden, wird diesen seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform im April 1999 eine Steuerentlastung für Heizstoffe (Heizöl, Erdgas und Flüssiggas) gewährt. Diese beträgt gegenwärtig rund 25 Prozent der vollen Heizstoffsteuersätze, sofern ein Selbstbehalt von 250 Euro im Kalenderjahr überschritten wird. Zusätzlich haben nur die Unternehmen des produzierenden Gewerbes einen weiteren Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung zum einen und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen zum anderen bemisst.

Die Klassifizierung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Einordnung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2003 (WZ 2003). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die überwiegend Tätigkeiten im Bereich des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft ausüben, sind dazu berechtigt, die entsprechenden Steuervergünstigungen zu erhalten.

Seit 2006 gibt es im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft darüber hinaus energiesteuerliche Entlastungstatbestände, welche definierte energieintensive Prozesse und Verfahren im produzierenden Gewerbe komplett von der Steuer befreien.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Energiesteuer bilden das Energiesteuergesetz (EnergieStG) vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S.1534, 2008 I, S. 660, 2008 I, S. 1007) in der jeweils geltenden Fassung und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.

Geschichte

Erhoben wird die Energiesteuer von der Bundeszollverwaltung; sie fließt dem Bund als Einnahme zu. Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert ist dieses in Deutschland ab 1879 zunächst durch den Petroleumszoll des Reiches steuerlich erfasst worden. Das folgend angestrebte Reichs-Petroleummonopol kam nicht zustande. Als in der Weltwirtschaftskrise im Jahr 1930 der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, führte man als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer ein. Diese wurde im Jahr 1936 erstmals stark erhöht, 1939 wurde die Mineralölsteuer auf Dieselöl und 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie sowie 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt.

Während vor dem Zweiten Weltkrieg größtenteils fertige Mineralöle eingeführt wurden, verschob sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischem oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden.

Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft sowie der in Hinblick auf die Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist - mit Steuersätzen, die entsprechend für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gültig sind. Gleichwohl ist sie aus wirtschaftspolitischen Gründen durch Sondersteuersätze mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet worden. Diese wurden jedoch im Laufe der Jahre wieder aufgehoben.

Als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik wurde die Besteuerung des Heizöls eingeführt. Diese Besteuerung sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlebergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt abschwächen und die Erschließung neuer Energieträger fördern.

Seit dem 1. Januar 2003 trat die fünfte und letzte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft. Damit wurde der Weg zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen weiter geführt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform vom 1. April 1999 ( Stromsteuer) einschlug. Die maßvolle Verteuerung von Energie sollte als Motivation für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt dienen. Darüber hinaus stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur Verfügung, um durch eine Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den Faktor Arbeit zu entlasten.

Das Mineralölsteuergesetz wurde im Jahr 2006 durch das Energiesteuergesetz, mit Aufnahme der Kohlesteuer, ersetzt.

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