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Mit ‘Rentenbezugsmitteilung’ getaggte Artikel

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nahm einem umfangreichen Schreiben Stellung zu dem Verfahren § 22a EStG. Rentenbezugsmitteilungen müssen nach § 22a Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG von den Mitteilungspflichtigen durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die zentrale Stelle übermittelt werden. Hierbei hat der Mitteilungspflichtige für Rentenbezugsmitteilungen, die für den Veranlagungszeitraum 2010 ff. zu übermitteln sind, die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).
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Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung schloss die Überprüfung der Daten der bereits steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre ab. Nun startet die Finanzverwaltung die Auswertung der Rentendaten der Rentnerinnen und Rentner, die bislang bei den Finanzämtern noch nicht geführt werden. Die bundesweite Überprüfung wurde notwendig durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes. Denn auf Grund dieses Gesetztes änderte sich die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005. Die Rentenversicherungsträger teilen deswegen die Höhe der Renten in Form von sogenannten Rentenbezugsmitteilungen (RBM) mit.

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