Mit ‘Rechtsbehelfsbelehrung’ getaggte Artikel
Bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Steuerbescheids muss das Finanzamt ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie auch per E-Mail Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen können. Fehlt dieser Passus in der Rechtsbehelfsbelehrung, kann diese falsch also ungültig sein, dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Im entschiedenen Fall sagte die Rechtsbehelfsbelehrung lediglich aus, dass der Einspruch beim Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei. In der Fußzeile waren Angaben zu Anschrift, Telefonnummer, Sprechzeiten, Kontoverbindungen sowie auch die E-Mail-Adresse des Finanzamtes angegeben. Das Finanzamt wies einen Einspruch gegen den Steuerbescheid zurück, da die Einspruchsfrist überschritten wurde.
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Steuererklärung 2017
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