Mit ‘kapitaleinkünfte’ getaggte Artikel
Es sollte einfacher werden, die Abgeltungssteuer war dazu gedacht das Verfahren zur Besteuerung für Einkünfte aus Kapitalvermögen weniger kompliziert zu gestalten, außerdem sollten so auch die Angaben von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung nicht mehr notwendig sein. Leider ist das Ziel der Vereinfachung nur bedingt erreicht worden, in bestimmten Fällen müssen die Kapitalerträge in der Steuererklärung mit der Anlage KAP auch weiterhin angegeben werden.
Bedingt durch die Abgeltungsteuer, die ja schon von den Banken und Sparkassen erhoben wird, ist es normalerweise nicht mehr notwendig die privaten Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2010 zu erfassen. Allerdings kann die Anlage KAP in vielen Fällen nicht ohne weiteres umgangen werden. Lesen Sie hier wann es sinnvoll oder sogar pflichtig ist die Anlage KAP auszufüllen und dem Finanzamt vorzulegen.
Nach § 43 Abs. 5 EStG ist bei Kapitalerträgen die Besteuerung bereits nach mit dem Einbehalt durch die Banken abgegolten, somit müssen diese Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht mehr gemacht werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen, die Einkünfte gem. § 20 EStG haben.
Die Angabe der Kapitaleinnahmen mittel der Anlage KAP lohnt sich aber in einigen Fällen trotzdem und zwar besonders für Anleger mit hohem Gesamteinkommen, selbst wenn die Bank beim Einbehalten der Steuern alles korrekt abgewickelt haben sollte. Teilweise ist es sogar zwingend erforderlich die privaten Kapitaleinnahmen in die Steuererklärung mit aufzunehmen, sollten diese noch nicht vorab der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder wenn die Höhe des Abzugs zu gering war siehe: § 32d Abs. 3 EStG. (mehr …)
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