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Mit ‘betriebsausgaben’ getaggte Artikel

Raum trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar. Wer als selbstständiger sein Büro in den eigenen vier Wänden betreibt leidet häufig unter einer Art staatlich verordneter Paranoia: Ein gemütliches Sofa hat hier nichts zu suchen, selbst wenn man Gespräche mit Kunden lieber im Sitzen durchführen würde. Auch ein Fernseher oder sogar die vom Kind liebevoll gemalten Bilder hängt man lieber in den Flur. Denn die Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich nur dann steuerlich geltend machen, wenn dieser Raum nachweislich nur beruflich genutzt wird. Ob der Finanzbeamte ein Auge zudrückt, wenn er die private CD-Sammlung im Regal entdeckt, ist nicht sicher.

Dies galt jedenfalls bis sich das Finanzgericht Köln voll auf die Seite der Steuerzahler gestellt hat. Ein aktuelles Urteil besagt nämlich das ein Arbeitszimmer auch ein Wohnzimmer sein darf– oder umgekehrt. Einzig, weil der Raum in erheblichem Maße auch für rein private Zwecke genutzt wird, heisst das nicht, dass er gar nicht mehr als Arbeitszimmer anerkannt werden darf. Dann muss sich das Finanzamt eben darauf einlassen, dass der entsprechende Anteil berechnet wird. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil, das jetzt veröffentlicht wurde, hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln am 19. Mai 2011 gefällt (Az. 10 K 4126/09). (mehr …)

Das Finanzamt als Sponsor für einen Jaguar?Tja schön wäre es gewesen aber was dabei herauskommt kann sich ja jeder wohl an zehn Fingern ausrechnen, die Kosten für einen 30 Jahre alten Jaguar E-Type sind als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht abzugsfähig entschied unlängst das Finanzgericht Stuttgart.

Der mit dem historischen Kennzeichen („H“) zugelassene Jaguar E-Type, Baujahr 1973, ist in den Jahren 2004 und 2005 ausschließlich betrieblich genutzt worden. Viermal wurde er zu Kundenbesuchen eingesetzt und dabei insgesamt 539 km gefahren. Weitere Fahrten dienten der TÜV-Abnahme und der Inspektion. Das Finanzamt stellte sich quer und ließ die Kosten dieses Fahrzeugs nicht zum Abzug zu. (mehr …)

Das Bundesministerium der Finanzen nahm ausführlich Stellung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3, Halbsatz 2 EStG).

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