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Steuererklärung 2016: Abgabefrist endet weiterhin am 31. Mai

© beermedia.de - Fotolia.comVerwirrung um die Abgabefristen für die Steuererklärung 2016. In der letzten Zeit gab es vermehrt Falschmeldungen, wonach sich die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016 um zwei Monate verlängere. Deshalb stellt das Bundesfinanzministerium mit dem aktuellen Verwaltungsschreiben zu den Steuererklärungsfristen jetzt nochmals klar, dass es sich hierbei um einen Irrtum handelt und die Abgabefrist für die Steuererklärung 2016, wie zuvor am 31. Mai endet.

Steuermodernisierungsgesetz sorgt für Verwirrung

In der letzten Zeit wurde fälschlicherweise verbreitet, dass Steuerpflichtige in diesem Jahr zwei Monate länger Zeit haben als bisher für die Abgabe ihrer Steuererklärung. Hintergrund ist, dass zum 1. Januar 2017 das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) in Kraft getreten ist. Dieses Steuermodernisierungsgesetz sieht eine Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärung vor. Allerdings gelten diese Änderungen noch nicht für das Jahr 2017. Darauf weist das Bundesfinanzministerium explizit in dem Verwaltungsschreiben vom 2. Januar 2017 hin. Stattdessen sind weiterhin die altbekannten Angabefristen gültig. Die durch das Steuermodernisierungsgesetz geänderten Abgabefristen gelten erst für die Steuererklärung 2018, die dann im Jahr 2019 abzugeben ist. Wer seine Steuererklärung in diesem Jahr nicht zu spät abgeben will, sollte sich deshalb unbedingt den 31. Mai 2017 als letztmöglichen Termin für eine fristgerechte Abgabe seiner Steuererklärung im Kalender markieren.

Verlängerung der Abgabefrist ist möglich

Sollte Sie es nicht schaffen, diesen Termin einzuhalten, können Sie beim zuständigen Finanzamt aber schriftlich einen Antrag auf eine individuelle Fristverlängerung stellen. In der Regel gewährt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen dann eine Fristverlängerung bis zum 30. September. Wer seine Steuererklärung nicht selbst erstellt, sondern bei der Anfertigung die Hilfe eines Steuerberaters, Lohnsteuerhilfevereins oder Rechtsanwalts in Anspruch nimmt, bekommt vom Finanzamt automatisch länger Zeit für die Abgabe der Steuererklärung eingeräumt. In diesem Fall muss die Steuererklärung normalerweise bis zum 31. Dezember beim Finanzamt eingereicht werden. Weil der 31. Dezember 2017 in diesem Jahr aber auf einen Sonntag fällt, muss die Steuererklärung dem Finanzamt ausnahmsweise erst am Dienstag, dem 2. Januar 2018 vorliegen. Für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen, läuft die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht nur bis zum 31. Dezember bzw. 2. Januar, sondern bis zum 31. Mai 2018.

Mehr Zeit für die freiwillige Steuererklärung

Nicht jeder Bürger in Deutschland ist zur Abgabe einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet. Doch auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, kann es sich für den Steuerpflichtigen lohnen, freiwillig eine Steuererklärung einzureichen. Der Steuerpflichtige kann sich dann nämlich mitunter über eine Steuererstattung freuen, wenn im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Für die freiwillige Steuererklärung kann man sich auch wesentlich mehr Zeit lassen. Denn für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung haben Steuerpflichtige sogar vier Jahre Zeit.

Bildnachweis: © beermedia.de – Fotolia.com

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