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Wann ist ein Stipendium steuerfrei?

Bildnachweis: © Minerva Studio - Fotolia.comEin Studium ist eine äußerst kostspielige Angelegenheit. Glücklich schätzen können sich diejenigen Studenten, die finanzielle Unterstützung durch ein Stipendium erhalten. Für den Stipendiaten stellt sich dann natürlich die Frage, ob dieses Geld steuerfrei ist oder ob eine Steuerpflicht besteht.

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung

Ein Stipendium ist mit Sicherheit eine willkommene Finanzspritze für den klammen Geldbeutel eines jeden Studenten. Ob das Stipendium steuerfrei ist, hängt dabei von mehreren Faktoren ab. Zum einen kommt es darauf an, von wem dieses Stipendium vergeben wurde. Gemäß § 3 Nr. 44 EStG muss ein Stipendium, um steuerfrei zu bleiben, unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, stammen. Stipendien von privatrechtlichen Stiftungen können auch steuerfrei sein, sofern die Stiftung Vergaberichtlinien festgelegt hat, die dafür Sorge tragen, dass die Stipendien nach einheitlichen Kriterien vergeben werden.

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung des Stipendiums ist, dass das Stipendium der Förderung der Forschung bzw. der wissenschaftlichen oder künstlerischen Aus- oder Fortbildung dient. Deshalb ist beispielsweise das EXIST-Gründerstipendium nicht steuerfrei. Außerdem darf der Stipendiat nicht zu einer bestimmten Gegenleistung oder Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet sein.

Wie hoch darf das Stipendium sein?

Bei der Frage, ob ein Stipendium steuerfrei bleibt, kommt es auch darauf an, wie viel Geld der Stipendiat erhält. So darf die Geldsumme, die der Stipendiat erhält, den für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Ansonsten muss das Stipendium versteuert werden. Allerdings gibt es dabei keinen festen Richtwert. Denn laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 24. Februar 2015, Az. VIII R 43/12) ist immer einzelfallabhängig zu prüfen, wie hoch die Grenze für die Steuerfreiheit eines Stipendiums anzusetzen ist. Dabei müssen das Alter der Stipendiaten, die akademische Vorbildung und seine individuelle soziale Situation berücksichtigt werden. Auf den Kindergeldanspruch, der bei Studenten im Erststudium generell bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres besteht, hat das Stipendium übrigens keinerlei Auswirkungen.

Keine Sozialversicherungsbeiträge beim Stipendium

Bei einem Stipendium handelt es sich nicht um ein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV. Aus diesem Grund müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das aber auch, dass der Status als Stipendiat mit keinerlei Versicherungsschutz verbunden ist. Da jedoch ein ausreichender Krankenversicherungsschutz gesetzlich vorgeschrieben ist, muss sich der Stipendiat selbstständig gesetzlich oder privat krankenversichern.

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