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Moderation von TV-Werbesendungen ist keine freiberufliche Tätigkeit

© apops - Fotolia.comDie Abgrenzung zwischen Einkünften aus einer freiberuflichen Tätigkeit und Einkünften aus einer gewerblichen Tätigkeit ist oftmals schwierig. Unlängst musste sich auch der Bundesfinanzhof mit dieser Problematik auseinandersetzen und entschied, dass ein Moderator, der Produkte nach den Vorgaben des Auftraggebers in Verkaufssendungen präsentiert, keine freiberufliche Tätigkeit, sondern eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

Streitfrage: Wann wird eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt?

Im vorliegenden Fall hatte einer Moderatorin geklagt, die im Rahmen von TV-Verkaufssendungen im Beisein der Anbieter verschiedene Produkte bei Live-Shows des Auftraggebers präsentierte. Zu ihren Aufgaben gehörte es auch, die Verkaufspräsentationen anhand der vom Auftraggeber bereitgestellten Produktinformationen vorzubereiten. In ihrer Einkommensteuererklärung deklarierte die Klägerin ihre Einnahmen als Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit. Das sah das Finanzamt jedoch anders und stufte den überwiegenden Teil des Gewinns von rund 57.000 Euro als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ein und setzte entsprechend den Gewerbesteuermessbetrag fest.

Keine künstlerische oder journalistische Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16. September 2014, Az. VIII R 5/12) gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Moderatorin wie auch schon die Vorinstanz ab. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Tätigkeit der Moderatorin in diesem Fall weder als künstlerisch noch als journalistisch zu werten sei. Eine dem Berufsbild des Journalisten ähnliche Tätigkeit liegt laut BFH nicht vor, da die Tätigkeit ausschließlich der Verkaufsförderung diente und nicht der Information über gegenwartsbezogene Geschehnisse. Ebenso wenig könne laut BFH von einer künstlerischen Tätigkeit ausgegangen werden, da aufgrund der detaillierten Vorgaben des Auftraggebers kein Spielraum mehr für eine eigenschöpferische Leistung gegeben war.

Hintergrund: Warum muss zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften unterschieden werden?

Das deutsche Steuerrecht differenziert zwischen sieben verschiedenen Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte

Diese Unterscheidung ist wichtig, da mit den verschiedenen Einkunftsarten jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten für den Steuerpflichtigen einhergehen. So muss etwa ein Freiberufler im Gegensatz zum Gewerbetreibenden keine Gewerbesteuer entrichten. Darüber hinaus dürfen Freiberufler unabhängig von der Höhe des Gewinns oder des Umsatzes ihren Gewinn immer durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Bei Gewerbetreibenden ist dies hingegen nur erlaubt, wenn die Voraussetzungen des § 141 AO erfüllt sind. Andernfalls sind sie zu Buchführung verpflichtet und müssen eine Bilanz erstellen.

Bildnachweis: © apops – Fotolia.com

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