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Steuern und Abgaben – diese Änderungen kommen 2014 auf Sie zu

Ob Reisekostenabrechnung, doppelte Haushaltsführung oder höhere Freibeträge – auch in 2014 gibt es im Steuerrecht wieder einige Änderungen.

Das Steuerjahr 2014 bietet sowohl vorteilige als auch nachteilige Änderungen. Wir erläutern, worauf Verbraucher und Unternehmen achten sollten, wer von den Änderung profitiert, und wer benachteiligt wird.

Erhöhung des Grundfreibetrags

Ab dem 1.1.2014 Jahr gilt ein erhöhter Grundfreibetrag. Erst ab einem Einkommen von 8.354 € werden Steuern erhoben (in 2013 waren es 8.130 €) Jeder darunter liegende Euro kann steuerfrei vereinnahmt werden. Mit dieser Änderung werden insbesondere Geringverdiener und Teilzeit-Jobber entlastet.

Vereinfachtes Reisekostenrecht

Ab 2014 gilt ein vereinfachtes Reisekostenrecht. Die bisherige erste Tätigkeitsstätte wird durch die regelmäßige Arbeitsstätte ersetzt. Als regelmäßige Arbeitsstätte gilt hierbei meist der Firmensitz des Betriebes, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist, und wo dieser hauptsächlich seine Beschäftigung ausübt. Fahrten zu dieser Arbeitsstätte kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten über die Pendlerpauschale geltend machen. Alle Fahrten zu anderen Betriebsstätten und sonstigen auswärtigen Terminen werden nach dem Reisekostenrecht abgewickelt. Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer im letzteren Fall entstehen, können vom Arbeitgeber mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer vergütet werden, wenn der Arbeitnehmer den Weg mit dem eigenen PKW zurücklegt. Zahlt der Arbeitgeber keine Reisekosten, kann der Arbeitnehmer diese über seine Einkommensteuererklärung zurückfordern.

Mit den Änderungen im Reisekostenrecht soll ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten eingedämmt werden, da in einigen Fällen erste Tätigkeitsstätten nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurden.

Änderung bei Doppelter Haushaltsführung

In Sachen doppelter Haushaltsführung müssen sich Arbeitnehmer eher auf Einschränkungen einstellen. Ab diesem Jahr wird der monatliche Betrag, welchen auswärts Beschäftigte für Wohnkosten geltend machen können, auf 1.000 € begrenzt. Zudem müssen zusätzliche Nachweise erbracht werden. So akzeptiert das Finanzamt eine steuerliche Vergünstigung nur noch, wenn sich der Arbeitnehmer mit mehr als 10 % an den Unterhaltskosten für den Hauptwohnsitz beteiligt. Wer z.B. mietfrei im Elternhaus wohnte und für eine Arbeitswoche eine auswärtige Wohnung unterhielt, konnte die Wohnkosten bislang problemlos von der Steuer absetzen. Dies ist zukünftig nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmer mindestens 10 % der Kosten für den Hauptwohnsitz selbst aufwendet und dies dem Finanzamt anhand von Belegen nachweisen kann.

Höhere Grunderwerbssteuer

Teurer wird es in 2014 für Hauskäufer in einigen Bundesländern. Während die Grunderwerbssteuer bislang bundesweit 3,5 % des Kaufpreises betrug, gilt in einigen Bundesländern ab diesem Jahr ein höherer Steuersatz. Die Bundesländer Niedersachsen und Bremen verlangen künftig 5 %, am teuersten wird es mit 6 % in Berlin und 6,5 % in Schleswig-Holstein.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen bei Kranken- und Rentenversicherung

Seit dem 1.1.2014 gelten höhere Beitragsbemessungsgrenzen sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung als auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höhe des Einkommens, ab welcher Kranken- und Rentenversicherungen keinen zusätzlichen Beitrag mehr verlangen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung steigt in 2014 von 47.250 € auf 48.600 €. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt nun 71.400 € (vorher 69.600 €). Von einer höheren Beitragsbemessungsgrenze profitieren in erster Linie Bezieher besserer Einkommen.

Inwiefern Sie von den Änderungen bei den Steuern oder dem Krankenkassenbeitrag betroffen sind, können Sie kostenlos anhand von Online-Tools – wie z.B. unter brutto-netto-rechner24.de – nachvollziehen.

Quelle: steuertipps.de

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