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Wer würde davon profitieren, wenn die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten teilweise verfassungswidrig wäre ?

In den Medien findet sich in der letzter Zeit immer wieder die Info, dass Steuerpflichtige, welche Krankheitskosten geltend gemacht haben, gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen sollen. Allerdings würden höchstwahrscheinlich nur sehr wenige Steuerzahler davon profitieren. Die Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Diese wirken sich nur aus, soweit die Kosten die zumutbare Belastung überschreiten, denn der Gesetzgeber mutet Ihnen zu, dass Sie in der Lage sind, die außergewöhnlichen Belastungen ohne die Unterstützung der Allgemeinheit zu bewältigen.

In den Medien wird seit einiger Zeit verbreitet das die zumutbare Belastung verfassungswidrig sein könnten, aus diesem Grund rät man dazu das die Steuerzahler die Krankheitskosten geltend gemacht hatten, gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sollten.

Es ist zwar korrekt, dass es vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein bisher noch nicht entschiedenes Verfahren (Aktenzeichen 4 K 1970/10), das sich dem Thema „Außergewöhnlich Belastungen“ annimmt, gibt. Dessen ungeachtet kann es sein, dass ein Einspruch trotz Krankheitskosten sinnlos ist: Die Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung wird in diesem Verfahren nur vermutet, wenn es sich um spezielle Krankheitskosten handelt – nämlich solche, die die Sozialbehörde für einen Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernimmt.

Betroffen sind daher ausschließlich die Praxisgebühr, die Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln, die Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung, die Zuzahlungen zu Rehamaßnahmen und der Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz.
Nicht von dem Verfahren erfasst werden neben den übrigen Krankheitskosten auch alle anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art. Das sind zum Beispiel behinderungsbedingte Aufwendungen, die nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, Pflegekosten, Kosten für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Stoffe, Kosten der Heimunterbringung, Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie Scheidungskosten.

Selbst wenn die Gerichte entscheiden sollten, dass in Zukunft die oben genannten Krankheitskosten ungekürzt steuermindernd berücksichtigt werden müssen, wird die zumutbare Belastung trotzdem von den übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art abgezogen. Somit würde sich für die meisten Steuerpflichtigen ein positives Urteil also gar nicht steuermindernd auswirken.

Bevor Sie Einspruch einlegen, sollten erst einmal genau rechnen, ob sich das finanziell überhaupt auswirken kann. In dem Fall das Sie sich für einen Einspruch entscheiden, beantragen Sie bitte auch das Ruhen des Verfahrens. Da es sich erst um ein Finanzgerichtsverfahren handelt, haben Sie darauf allerdings keinen Anspruch. Zwar haben die Oberfinanzdirektionen Rheinland und Münster die Finanzämter angewiesen, die Bearbeitung solcher Einsprüche zurückzustellen (Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 04 vom 31.5.2011). Aber wenn Ihr Finanzbeamter Ihren Einspruch trotzdem negativ entscheidet, bleibt Ihnen nur noch der Weg der Klage.

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