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Demnächst werden auch Auslandsrenten beitragspflichtig. (GKV)

Auch für aus dem Ausland bezogene Renten, sind demnächst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Zudem kommt eine Meldepflicht für Grenzgänger.

Einmal mehr ist das EU-Recht der Auslöser für die Thematik, denn innerhalb der Europäischen Union gelten seit 1.5.2010 für die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883/2004 und EG 987/2009). Diese EU-Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten zwar unmittelbar, allerdings erfordert das jeweilige nationale Recht Anpassungen der bestehenden Gesetze.

Bisher besteht keine vollständige Gleichstellung bei der Beitragsbemessung, da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bislang allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, also noch nicht mit ihren ausländischen Renten, unterliegen. Allerdings sollen demnächst die Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden.

Davon betroffen sind Grenzgänger,die jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben aber in Deutschland leben. Dies sieht das „Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa“ vor, mit dem das europäische Recht im deutschen Sozialgesetzbuch umgesetzt wird. Der Gesetzentwurf wurde im Bundestag und Bundesrat bereits letzte Woche verabschiedet.

Die neue Regelung erfasst Renten aller ausländischer Staaten

Die Gleichstellung von Renten aus dem Ausland gilt unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Die Einbeziehung in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung führt auch zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Reduzierter Beitragssatz zur Krankenversicherung relevant

Für Bezieher einer deutschen Rente ist der allgemeine Beitragssatz maßgebend, den sich (vermindert um 0,9 Prozentpunkte) Rentenbezieher und Rentenversicherungsträger zur Hälfte teilen. Da ausländische Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet werden können, die Hälfte der Beiträge zu übernehmen, gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also derzeit 7,3 %. Denn nach dem geltenden EU-Recht darf der Beitrag des Mitgliedes im Ergebnis keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im Inland erhält. Durch die Anwendung des reduzierten Beitragssatzes ist sichergestellt, dass Bezieher einer ausländischen Rente im Ergebnis nicht stärker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inländischen Rente. Entsprechendes gilt auch für die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern.

Grenzgänger: Neue Meldepflicht für Arbeitgeber kommt

Für Unternehmen wird durch das Gesetz zugleich eine neue Informationspflicht eingeführt. Wenn im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, müssen deutsche Arbeitgeber der Bundesagentur für zuvor oder früher im Unternehmen beschäftigte Grenzgänger die notwendigen Angaben mitteilen. Die Nutzung von vorhandenen Arbeitsbescheinigungen reicht zur Erfüllung der Meldepflichten an dieser Stelle nicht aus, da z. B. geringfügige Beschäftigung, Nettoentgelt oder Entgelte oberhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenze im Ausland anders als nach deutschem Recht bewertet sein können. Die Arbeitsverwaltung wird daher einen gesonderten Vordruck zur Verfügung stellen. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine elektronische Übermittlung dieser Daten ist derzeit nicht vorgesehen.

QUELLE: www.haufe.de

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