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Dürfen künftig nur noch Geschäftsessen die zu nachvollziehbaren Einnahmen führen steuerlich abgesetzt werden?

Der Fall hat sich vor kurzem so ergeben, das Finanzamt verweigerte einem Unternehmer die Anerkennung der Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, da nicht nachgewiesen werden konnte das durch das Geschäftsessen nachvollziehbare Erfolge für das Unternehmen erzielt worden waren.

Für das FG München war diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da auch nach der Schaltung von Zeitungsanzeigen oder der Verteilung von Flyern kaum nachgewiesen werden könne, ob und in welchem Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe – und die Kosten dafür sind trotzdem abzugsfähig (FG München, Urteil vom 26.2.2010, Az. 14 K 4676/06).

Da es sich bei Geschäftsessen um rein berufliche Veranstaltungen ohne privaten Anlass handelt können Sie diese deshalb als Werbungskosten absetzen. Ob durch das Geschäftsessen tatsächlich nachvollziehbare Einnahmen erzielt wurden oder nicht, geht das Finanzamt nichts an.

Folgende Regeln bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sollten Sie jedoch beachten:

Die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Geschäftsessen sind zu 70% als Werbungskosten absetzbar.

Ein Geschäftsessen unter Geschäftsfreunden findet zum Beispiel statt:

  • zur Anbahnung eines Geschäftskontaktes,
  • zur Pflege der Geschäftsbeziehung,
  • um berufliche Informationen auszutauschen,
  • anlässlich einer Vertragsverhandlung oder eines Geschäftsabschlusses,
  • anlässlich einer geschäftlichen Besprechung,
  • wenn Sie einen Bewerber oder Besucher Ihrer Firma zum Essen einladen.

Auch die Bewirtung von Mitarbeitern kann steuerlich absetzbar sein:

Bewirtungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn Sie eine rein berufliche Veranstaltung durchführen und als Vorgesetzter für Ihre Mitarbeiter dabei die Bewirtung übernehmen. Dies könnten zum Beispiel innerbetriebliche Schulungsveranstaltungen, Einsatzbesprechungen, berufliche Besprechungen, Personaleinzelgespräche, Vertretertagungen oder Fortbildungsabende sein.

Für die Bewirtung von Mitarbeitern bei einem Geschäftsessen können Sie die Kosten zu 100% als Werbungskosten absetzen.

QUELLE: www.steuertipps.de

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