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Geringere Betriebsrente, bei Kürzung der Altersrente.

Wer bereits mit 60 statt mit 65 Jahren die Altersrente beansprucht, muss mit einer Minderung seiner bis dahin erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche um 18 Prozent rechnen.
Somit gibt es z.B. statt 1.500,- Euro nur noch 1.230,- Euro Rente pro Monat, dies wären also ganze 270,- Euro weniger. Zudem müssen die Betroffenen damit rechnen, dass die volle fiktive Rente von 1.500,- Euro, die sie zwar gar nicht erhalten, bei der Berechnung ihrer Betriebsrente zugrunde gelegt wird. Dies befand das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.11.2010 mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 3 AZR 747/08) für rechtens. Für den betroffenen Betriebsrentner bedeutet das Urteil eine Verminderung seiner Betriebsrente um 133,78 Euro pro Monat.

Es ging in dem Fall um die Auslegung einer Versorgungsordnung, die – und das ist nicht unüblich – die Anrechnung von 50% der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. Der betroffene Mitarbeiter, schied im Jahr 2000 schon mit 55 Jahren aus seinem Beschäftigungsverhältnis aus und erhielt mit 60 Jahren sowohl die Betriebsrente wie auch das vorgezogene Altersruhegeld auf Grund von Arbeitslosigkeit. Wäre er erst mit 65 Jahren in Rente gegangen dann hätte er Rentenansprüche in Höhe von 1.486,44 Euro erworben. Aufgrund des um 60 Monate vorgezogenen Renteneintritts wurden diese um 18 Prozent auf 1.218,88 Euro gekürzt.

Der Betroffene klagte dagegen, dass die Betriebsrente nicht etwa um die Hälfte der tatsächlich gezahlten Rente, sondern um die Hälfte der ihm fiktiv zustehenden 1.486,44 Euro vermindert wurde. Dabei stützte sich der Versorgungsträger auf § 7 Abs. 2 der betrieblichen Versorgungsordnung, dieser Paragraph/ Absatz 2 sieht vor, dass eine Verminderung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher zu vollen Lasten des Mitarbeiters geht. Als Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht hierzu noch erklärt, dass es sich dabei keinesfalls um eine Kürzungsregelung handele. Es wurde lediglich ausgeschlossen, dass der Betrieb eine Rentenkürzung ausgleiche. Das BAG befand nun: Auch die Betriebsrente muss in diesem Fall sinken. Das Unternehmen sei berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Altersrente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen.

QUELLE: www.faktenundtipps.de

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