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Muss die Anlage KAP weiterhin ausgefüllt werden?

Anlage KAP 2011Bedingt durch die Abgeltungsteuer, die ja schon von den Banken und Sparkassen erhoben wird, ist es normalerweise nicht mehr notwendig die privaten Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2010 zu erfassen. Allerdings kann die Anlage KAP in vielen Fällen nicht ohne weiteres umgangen werden. Lesen Sie hier wann es sinnvoll oder sogar pflichtig ist die Anlage KAP auszufüllen und dem Finanzamt vorzulegen.

Nach § 43 Abs. 5 EStG ist bei Kapitalerträgen die Besteuerung bereits nach mit dem Einbehalt durch die Banken abgegolten, somit müssen diese Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht mehr gemacht werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen, die Einkünfte gem. § 20 EStG haben.
Die Angabe der Kapitaleinnahmen mittel der Anlage KAP lohnt sich aber in einigen Fällen trotzdem und zwar besonders für Anleger mit hohem Gesamteinkommen, selbst wenn die Bank beim Einbehalten der Steuern alles korrekt abgewickelt haben sollte. Teilweise ist es sogar zwingend erforderlich die privaten Kapitaleinnahmen in die Steuererklärung mit aufzunehmen, sollten diese noch nicht vorab der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder wenn die Höhe des Abzugs zu gering war siehe: § 32d Abs. 3 EStG.

Zudem gelten die Einkünfte weiterhin als Bemessungsgrundlage für Nebenrechnungen im Einkommensteuerbescheid.
Folgende Sachverhalte und Kapitalerträge unterliegen zwar dem Abgeltungsteuertarif, von 25 %, werden aber erst über die Veranlagung separat neben dem übrigen Einkommen erfasst. So das eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG besteht.

  • Kapitaleinnahmen und Veräußerungserlöse über Auslandskonten
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen
  • Sollte die Bank die Verwaltungsauffassung zu Zertifikaten oder Entschädigungszahlungen an Kunden wegen
  • Falschberatung (BMF, Schreiben v. 16.11.2010, BStBl 2010 I S. 1305) im Jahr 2010 noch nicht berücksichtigt haben.
  • Verkauf von Ansprüchen auf kapitalbildende Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG)
  • Verkauf eines GmbH-Anteils bei nicht wesentlicher Beteiligung (kein Fall des § 17 EStG)
  • Zinsen zwischen (fremden) Privatpersonen
  • Steuererstattungszinsen, die entgegen dem BFH, Urteil v. 15.6.2010, VIII R 33/07 über das JStG 2010 nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG steuerpflichtig bleiben.
  • Von ausländischen Kapitallebensversicherungen ausgezahlte Summen. Das gilt für 2010 aber nur, wenn das ausländische Versicherungsunternehmen keine inländische Niederlassung unterhält (§ 43 Abs. 3 EStG). Ansonsten besteht eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer unabhängig davon, ob die
  • Auszahlung der Versicherungsleistungen über eine Niederlassung im Inland abgewickelt wird oder nicht.
  • Ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds – auch bei Verwaltung über ein inländisches Depot (BMF, Schreiben v. 18.8.2009, BStBl I 2009 S. 931, Rz. 29).
  • Jährliche Besteuerung einer vermögensverwaltenden Police (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG), was die (ausländische) Versicherung nicht berücksichtigt hat (BMF, Schreiben v. 1.10.2009, BStBl 2009 I S. 1172, Rz. 34a ff.).
  • Gewinne, die bei Veräußerung oder Beendigung eines partiarischen Darlehens sowie einer stillen Gesellschaft sowie aus der Übertragung von Hypotheken, Grund- sowie Rentenschulden zufließen
  • Nacherfassung der Kirchensteuer, wenn die inländische Bank nur die Abgeltungsteuer einbehalten hat.
  • Der Bank lag unberechtigterweise eine NV-Bescheinigung vor.
  • Die jährlichen Erträge blieben unterhalb des erteilten Freistellungsauftrags, der überhöht ausgestellt worden war.

Die Bank ist bei Kapitalerträgen, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, verpflichtet dem Kunden auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält (BMF, Schreiben v. 18.12.2009, BStBl 2010 I S. 79).  Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs, zudem entbindet die Bescheinigung zur Nichtveranlagung nicht von der Verpflichtung der Ausstellung einer Steuerbescheinigung.

Da es sich bei dieser Bescheinigung um eine behördliche Maßnahme handelt, müssen die Kreditinstitute diese kostenlos ausstellen. Allerdings können die Kreditinstitute in dem Fall Gebühren verlangen, wenn es sich um eine Erträgnisaufstellung handelt, die zum Beispiel einen detaillierten Aufschluss über die einzelnen Vorgänge des Jahres gibt. Diese Auflistung ganz besonders bei Auslandsbanken hilfreich, da diese keine Steuerbescheinigungen erstellen.

Die Kreditinstitute gehen in der Praxis unterschiedlich bei der Versendung der Steuerbescheinigung vor. Ein automatischer Versand braucht nicht zu erfolgen da sie das amtliche Muster nur auf Verlangen des Kunden ausstellen müssen. Im Allgemeinen sollte der Versand bis Ende März 2011 abgeschlossen sein.

Sollten Sie bis zum Anfang April 2011 nicht eine Steuerbescheinigung Ihrer Bank erhalten haben, fragen Sie nach. Diese Unterlagen ist auch dann sehr hilfreich, wenn die Einträge keine Verwendung in der Steuererklärung finden, denn sie bietet eine wichtige Informationsquelle für die eigenen Unterlagen.

Das erforderliche Steuerformular für die Steuererklärung 2010 finden Sie hier: Anlage KAP 2011

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