{"id":61,"date":"2009-10-21T05:00:34","date_gmt":"2009-10-21T05:00:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news2\/?p=61"},"modified":"2010-02-01T21:28:50","modified_gmt":"2010-02-01T20:28:50","slug":"buero-arbeitszimmer-zu-hause","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2009\/10\/21\/buero-arbeitszimmer-zu-hause\/","title":{"rendered":"B\u00fcro oder Arbeitszimmer zu Hause &#8211; Steuer-Tipps f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige und Gewerbetreibende"},"content":{"rendered":"<p>Wenn Sie Ihr B\u00fcro bzw. Ihr Arbeitszimmer f\u00fcr Ihre gewerbliche oder selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit in Ihren eigenen vier W\u00e4nden haben, k\u00f6nnen Sie die dadurch entstehenden Kosten m\u00f6glicherweise als <a href=\"http:\/\/www.konz-steuertipps.de\/konz\/lexikon\/B\/Betriebsausgaben.html\">Betriebsausgaben<\/a> von der Steuer absetzen. Allerdings gelten hierbei im Einkommensteuerrecht besondere Abzugsbeschr\u00e4nkungen.<!--more--><\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"img_left\" src=\"\/images\/news\/arbeitszimmer.jpg\" alt=\"Arbeitszimmer steuerlich absetzen\" \/>Schon seit 2007 k\u00f6nnen Sie die Kosteneines h\u00e4uslichen Arbeitszimmers und die Kosten der Ausstattung nur noch dann von der Steuer absetzen, wenn das <strong>Arbeitszimmer<\/strong> den<strong>Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung<\/strong>bildet. Das bedeutet: S\u00e4mtliche Kosten Ihres h\u00e4uslichen Arbeitszimmers k\u00f6nnen nur dann absetzen, wenn Sie schwerpunktm\u00e4\u00dfig bzw. ausschlie\u00dflich von zu Hause aus arbeiten. Ist das nicht derFall, k\u00f6nnen Sie Ihre Kosten m\u00f6glicherweise gar nicht ansetzen. Diese Regelung ist allerdings umstritten. Deshalb wird sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage besch\u00e4ftigen, ob die seit 2007 geltende Neuregelung zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer verfassungswidrig ist (<a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=ah&amp;sid=5775bd7de35e0c3794d61238d85541bb&amp;nr=18976&amp;pos=0&amp;anz=1\">2BvL 13\/09<\/a>). Auch der Bundesfinanzhof hat bereits verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet (Beschluss v. 25.8.2009 &#8211;<a href=\"http:\/\/www.bundesfinanzhof.de\/www\/entscheidungen\/2009.9.16\/6B6909.html\">VIB 69\/09<\/a>).<\/p>\n<p>Von diesen Abzugsbeschr\u00e4nkungen sind typische <strong>Arbeitsmittel nicht betroffen<\/strong>. Sie k\u00f6nnen daher Aufwendungen f\u00fcr B\u00fccherregal, Schreibtisch, Schreibtischstuhl, Aktenschrank etc. weiterhin als Betriebsausgaben absetzen \u2013 entweder sofort oder zeitlich gestreckt durch entsprechende Abschreibungen.<\/p>\n<p>Tipp: Viele Steuerzahler unterliegen dem Irrglauben, dass sie nur dann Betriebsausgabenabsetzen k\u00f6nnen, wenn sie einen bestimmten Gegenstand f\u00fcr betriebliche Zwecke angeschafft haben. Das ist aber zum Gl\u00fcck nur die halbe Wahrheit. Denn Sie k\u00f6nnen auch Gegenst\u00e4nde, die Sie bisher privat genutzt haben, in das Betriebsverm\u00f6gen einlegen und den entsprechenden \u201eZeitwert\u201c entweder sofort oder durch die Abschreibung steuerlich geltend machen. Das ist beispielsweise m\u00f6glich, wenn Sie Ihr Arbeitszimmer neu einrichten bzw. dadurch erg\u00e4nzen, dass Sie etwa Ihren bisherigen Wohnzimmerschrank als Aktenschrank oder auch den Beistelltisch als Druckertisch verwenden. Idealerweise haben Sie sogar noch die alten Rechnungen, um dem Finanzamt den aktuellen Wert ohne Probleme nachweisen zu k\u00f6nnen. Falls Sie solche Belege nicht mehr finden, k\u00f6nnen Sie zumindest einen Eigenbeleg anfertigen.<\/p>\n<p>Das Gesetz sieht <strong>keinerlei Abzugsbeschr\u00e4nkungen<\/strong> vor, wenn Sie sich Ihr <strong>B\u00fcro au\u00dferhalb des Wohnbereichs <\/strong>einrichten, z. B. im Haus der Eltern, das sich in der N\u00e4he befindet. Unter Umst\u00e4nden k\u00f6nnen Sie auch in demselben Geb\u00e4ude, in dem sich Ihre Privatwohnung befindet, ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer unterhalten und daf\u00fcr den vollen Kostenabzug geltendmachen. Wichtig ist dabei, dass der Raum nicht unmittelbar an Ihre Privatwohnung angrenzt oder auf derselben Etage direkt gegen\u00fcberliegt. Der Bundesfinanzhof hat schon best\u00e4tigt, dass eine gesondert angemietete Dachgeschosswohnung (im eigentlichen Wohnhaus) ein au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer sein kann, wenn die R\u00e4ume entsprechend genutzt werden (Urteil vom 18.8.2005, <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=651415eb04ae7d15827956cb0f93a6bc&amp;nr=10851&amp;pos=0&amp;anz=1\">VIR 39\/04<\/a>).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat das Finanzgericht K\u00f6ln entschieden: Ein Appartement, das sich im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses befindet, kann ein beg\u00fcnstigtes au\u00dferh\u00e4usliches Arbeitszimmer sein. Voraussetzung: Zur Erdgeschosswohnung des Steuerzahlers besteht kein direkter Zugang (Urteil vom 29.8.2007, <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/RB\/nrwe2\/index.php\">10K 839\/04<\/a>). Der Bundesfinanzhof hat die Revision des Finanzamts zur\u00fcckgewiesen und diese Entscheidung best\u00e4tigt (Urteilvom 10.6.2008, <a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;sid=2a276ef0dae8fd8c2f690ef500d7e425&amp;nr=17803&amp;pos=0&amp;anz=1\">VIIIR 52\/07<\/a> n.v.).<\/p>\n<p>Vorsicht ist geboten, wenn sich das Arbeitszimmer in einem Anbau zum Wohnhaus befindet: Dann d\u00fcrfte ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vorliegen, das nicht beg\u00fcnstigt ist. Das gilt sogar, wenn man es nur \u00fcber einen separaten Eingang \u00fcber den Garten betreten kann.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich gilt ein Arbeitszimmer auch dann noch als h\u00e4usliches Arbeitszimmer, wenn es sich neben dem Wohnhaus auf demselben Grundst\u00fcck in einem kleinen Bungalow befindet. Zu diesem Ergebnis ist das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gekommen (Urteil vom 25.9.2008, 14 K 6286\/04 B). Selbst wenn der Bungalow \u00fcber einen separaten Eingang verf\u00fcgt, soll sich an dieser Beurteilung nichts \u00e4ndern. Denn die Richter gehen davon aus, dass\u201eh\u00e4uslich\u201c nicht unbedingt \u201eim Haus belegen\u201c hei\u00dfen muss.<\/p>\n<p>Fundstelle: <a href=\"http:\/\/www.konz-steuertipps.de\/konz\/produkt\/KONZ-Infopaket%3A-Kleinunternehmen%3A-Steuern-sparen---auch-ohne-Berater.html?id=70\">KONZ Infopaket Kleinunternehmen: Steuern sparen \u2013 auch ohne Berater<\/a><\/p>\n<p>Dieser Steuertipp wird Ihnen pr\u00e4sentiert von <a href=\"http:\/\/www.konz-steuertipps.de\/\">www.konz-steuertipps.de<\/a><\/p>\n<p>Bildnachweis: \u00a9 Phototom &#8211; Fotolia.com<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn Sie Ihr B\u00fcro bzw. 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