{"id":5008,"date":"2018-05-30T07:55:35","date_gmt":"2018-05-30T05:55:35","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=5008"},"modified":"2018-05-30T07:55:35","modified_gmt":"2018-05-30T05:55:35","slug":"befreiung-von-der-kraftfahrzeugsteuer-fuer-krankentransporter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2018\/05\/30\/befreiung-von-der-kraftfahrzeugsteuer-fuer-krankentransporter\/","title":{"rendered":"Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr Krankentransporter"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS.jpg\"><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"alignleft size-medium wp-image-4281\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg\" alt=\"\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle\" width=\"300\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS-300x200.jpg 300w, https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2015\/05\/Fotolia_65914596_XS.jpg 424w\" sizes=\"(max-width: 300px) 100vw, 300px\" \/><\/a>Das deutsche Steuerrecht sieht f\u00fcr Fahrzeuge, die ausschlie\u00dflich zur Krankenbef\u00f6rderung genutzt werden, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vor. Diese Befreiungsvorschrift greift auch dann, wenn das Fahrzeug nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr dringende Soforteins\u00e4tze verwendet wird, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 25. Januar 2018, Az. 6 K 159\/17 Kfz) best\u00e4tigt.<!--more--><\/p>\n<h2>Hauptzollamt lehnte Antrag auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ab<\/h2>\n<p>Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall ein Unternehmen, das Krankenfahrten durchf\u00fchrt. Zu diesem Zweck unterh\u00e4lt das Unternehmen ein Mehrzweckfahrzeug der Marke Volkswagen, welches am 01. August 2016 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde. Dieses Mehrzweckfahrzeug verf\u00fcgt \u00fcber neun Sitzpl\u00e4tze einschlie\u00dflich Fahrersitz und ist mit einer Rollstuhlverladerampe ausgestattet. Au\u00dferdem sind in dem Mehrzweckfahrzeug noch drei Rasterschienen quer zur Fahrtrichtung zur Verankerung von einem Rollstuhl eingebaut. An der Au\u00dfenseite des Fahrzeugs befindet sich eine Aufschrift, die in Gro\u00dfbuchstaben auf das Krankentransportunternehmen hinweist. Mit dem Fahrzeug werden t\u00e4glich k\u00f6rperlich oder geistig Behinderte sowie sturzgef\u00e4hrdete Patienten transportiert.<\/p>\n<p>Das Unternehmen beantragte f\u00fcr das Mehrzweckfahrzeug die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 5 KraftStG. Doch das zust\u00e4ndige Hauptzollamt verweigerte die Steuerbefreiung mit der Begr\u00fcndung, dass dieses Fahrzeug nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr dringende Soforteins\u00e4tze wie etwa zur Notfallrettung oder f\u00fcr Krankentransporte unter fachgerechter Betreuung verwendet werde. Mit Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 27. September 2016 setzte das Hauptzollamt Kraftfahrzeugsteuer f\u00fcr das Fahrzeug f\u00fcr die Zeit ab 01. August 2016 in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 310,00 Euro fest.<\/p>\n<h2>Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sind erf\u00fcllt<\/h2>\n<p>Die dagegengerichtete Klage des Unternehmens hatte Erfolg. Das Finanzgericht M\u00fcnster kam zu dem Ergebnis, dass bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug s\u00e4mtliche Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach \u00a7 3 Nr. 5 KraftStG erf\u00fcllt waren. So wird das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug wie gefordert ausschlie\u00dflich zur Krankenbef\u00f6rderung genutzt. Der Wortlaut der Vorschrift sieht keine ausschlie\u00dfliche Verwendung zu dringenden Soforteins\u00e4tzen vor, erkl\u00e4rten die Richter. Eine dahin gehende Auslegung ist nach Einsch\u00e4tzung der Richter auch aus systematischen Gr\u00fcnden nicht vorzunehmen. Neben der in dieser Vorschrift ebenfalls vorgesehenen Steuerbefreiung f\u00fcr Fahrzeuge im Rettungsdienst h\u00e4tte die Steuerbefreiung von Krankentransporten keinen eigenen Anwendungsbereich, wenn eine ausschlie\u00dfliche Verwendung zu dringenden Soforteins\u00e4tzen zwingend vorgeschrieben w\u00e4re. Auch aus den f\u00fcr Krankentransporte einschl\u00e4gigen sozialrechtlichen Vorschriften k\u00f6nne keine derartige Einschr\u00e4nkung abgeleitet werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sahen die Richter auch die beiden \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrzeug als erf\u00fcllt an. So ist das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug aufgrund seiner Beschriftung \u00e4u\u00dferlich als zur Krankenbef\u00f6rderung bestimmt erkennbar. Au\u00dferdem ist das Fahrzeug dem Zweck der Krankentransporte nach seiner Bauart und Einrichtung angepasst.<\/p>\n<p>Bildnachweis:\u00a0\u00a9 J\u00fcrgen F\u00e4lchle<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das deutsche Steuerrecht sieht f\u00fcr Fahrzeuge, die ausschlie\u00dflich zur Krankenbef\u00f6rderung genutzt werden, eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer vor. Diese Befreiungsvorschrift greift auch dann, wenn das Fahrzeug nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr dringende Soforteins\u00e4tze verwendet wird, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster (FG M\u00fcnster, Urteil vom 25. 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